Ordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für die Promotion zum Doktor der ... (446.630) 
                
                
            INHALT
Ordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften
- Ordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften
 - §1. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel
 - §2. Das Doktorexamen besteht aus einer wirtschaftswissenschaftli-
 - §3. Das Doktorexamen setzt ein wenigstens zwei Semester dauern-
 - §5. Rekurse gegen Entscheidungen der Fakultät, des Dekans bzw.
 - §6. Die Prüfungsgebühren sind in der Verordnung betreffend Erhe-
 - §7. Voraussetzungen für die Zulassung zum Doktorexamen sind:
 - 1.
 - 2. Ein Doktorandenstudium gemäss § 3.
 - §8. Als gleichwertig mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Lizentia-
 - §9. Ein an der Universität Basel oder einer anderen wissenschaftli-
 - § 10. Die Anmeldung zum Doktorexamen erfolgt durch ein schriftli-
 - 1. Lebenslauf,
 - 2. Zeugnis über das gemäss § 7 Abs. 1 erforderliche Abschlussexa-
 - 3. Nachweis des Doktorandenstudiums gemäss § 3,
 - 4. Dissertation in drei vollständigen Exemplaren,
 - 5. Erklärung gemäss § 12 Abs. 4,
 - 6. Quittung über die Promotionsgebühren.
 - § 11. Die Dissertation wird von einem habilitierten Mitglied der Prü-
 - § 12. Die Dissertation kann in deutscher, französischer oder engli-
 - § 13. Wird der Bewerber oder die Bewerberin zum Doktorexamen
 - § 14. Ist die Dissertation angenommen, so lädt der Dekan oder die
 - § 15. Ziel des Kolloquiums ist es zu zeigen, dass der Bewerber oder
 - § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
 - § 16. Nach Beendigung des Kolloquiums beschliessen die Prüfer, ob
 - § 17. Der Bewerber oder die Bewerberin ist verpflichtet, die Disser-
 - § 18. Die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare beträgt zwei
 - § 19. Ist das Doktorexamen nach dem Kolloquium bestanden, so
 - § 20. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erteilt die Wirtschafts-
 - § 21. Durch diese Ordnung werden die Bestimmungen der Ordnung
 - § 22. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.