Polizeiliche Vorschriften betreffend Hausierwagen (562.550) 
                
                
            INHALT
Polizeiliche Vorschriften betreffend Hausierwagen
- Polizeiliche Vorschriften betreffend Hausierwagen
 - §1. Das Anhalten und Stehenlassen von Hausierwagen auf Brücken
 - §3. Die Kantonspolizei ist befugt, im Falle der Erteilung von Aus-
 - §4. Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind spätestens acht Tage
 - §5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 161
 - §6. Die polizeilichen Vorschriften betreffend Hausierwagen vom
 - 17. Februar 1961 werden aufgehoben.