Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008 (153.210) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008
- Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008
 - §1.
 - §2.
 - §3. Für Restaurationsbetriebe, Vereins- und Klubwirtschaften ge-
 - 1. Die Bewirtung in den Innenräumen ist durchgehend zulässig, dieje-
 - 2. Beschallung und TV-Übertragungen der EURO 08 Fussballspiele im
 - §4.
 - 1. Als Fremdenverkehrsgebiet im Sinne von Art. 25 der Verordnung 2
 - 2. Der Verkauf ist von Montag bis Samstag bis 24.00 Uhr zulässig, am
 - 3. Die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei der Be-
 - 4. Für Märkte gelten die Öffnungszeiten gemäss Verordnung betref-
 - §5. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen durch Industrie-
 - 1. Im Stadion (Sicherheitsperimeter ohne Hospitality-Bereich) an den
 - 29. 6. 2008:
 - 2. In den öffentlichen Bereichen der offziellen Fanzonen und anderen
 - 3. Im Perimeter des Fanboulevards gem. Anhang 1 vom 6. 6. – 29. 6.
 - 4. Im Perimeter des Fanboulevards gem. Anhang 1 ist an den Spielta-
 - 5. Auf den Verbindungsachsen zum Stadion gem. Anhang 2 und im Pe-
 - §6.
 - §7.
 - §8.
 - §9.
 - § 10.
 - § 11. Das Trommeln und Musizieren ist zur Schonung kranker Perso-