Gesetz über die Strafrechtspflege (312.1) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Strafrechtspflege
- Gesetz über die Strafrechtspflege
 - § 2 2)
 - § 4 1)
 - § 8 Die Bezirksgerichte beurteilen alle nicht in die Zuständigkeit einer
 - § 10b 1)
 - § 14 D. Weitere Behörden
 - § 16 Der Grosse Rat und seine Justiz kommission sind Be gnadigungsbehörden
 - § 17 Das zuständige Departement beur teilt Begehren um Soforthilfe und
 - § 21 Eine gerichtliche Verurteilung ka lungen erfassen, auf welche sich die Anklage bezieht.
 - § 22 Die Behörden der Strafrechtspflege haben von Amtes wegen die Beweis-
 - § 32 Ein Untersuchungsrichter, Staatsanwa lt, Jugendanwalt, Richter und Proto-
 - § 35 Verhält sich ein am Strafverfahren Beteiligter pflichtwidrig, ungebührlich
 - § 39 Vorladungen im gerichtlichen Verfahren sind den Parteien wenigstens
 - § 40 Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsor t eines Angeklagten unbekannt und
 - § 45 Die Gerichtsferien dauern vom Mont ag vor Ostern bis Ostermontag, vom
 - § 47 Jede Partei kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme des Gerichts-
 - § 48b 1)
 - § 53 3)
 - Artikel 9 Absätze 1 bis 3 des Opferhilfegesetzes 4) .
 - § 54a 2)
 - § 60 In Rechtsmittelverfahren sind die Kosten und Parteientschädigungen der
 - § 63 Der Bezug der amtlichen Kosten oblie gt dem zuständigen Bezirksamt.
 - § 67 Strafbare Handlungen können bei der Polizei oder den Untersuchungs-
 - § 75 Bei Straftaten gegen die sexuelle Inte grität sind betroffene Beteiligte im
 - § 76 Der Angeschuldigte und sein Ve rteidiger können Untersuchungshand-
 - § 79 Der verhaftete Angeschuldigte kann mit seinem Verteidiger unbeaufsich-
 - § 80 Die Parteirechte des Angeschuldigten auch Opfern und anderen Geschädigten sowie deren Vertretern zu, soweit
 - Artikel 28a Absatz 1 StGB .
 - § 92 Jeder Zeuge darf die Antwort auf Fr agen verweigern, wenn sie ihn oder
 - § 96 Von Amtsstellen, Rechtsanwälten und Ärzten, ausnahmsweise auch von
 - § 107 Zum Erlass von Haftbefehl en sind zuständig:
 - § 120a Beschlagnahmte Gegens tände oder Vermögenswert e, die schneller Wert-
 - § 121 Absatz 1 Ziffer 1 betreffe n. § 121 Absatz 2 gilt sinngemäss.
 - § 127e 1)
 - § 132 Der Angeschuldigte und zeugnispflic htige Personen können zum Zwecke
 - § 135 Die Strafverfügung bezeichnet:
 - § 139 Eine eingestellte Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, wenn
 - § 144 Mit dem Eingang der Anklageschrift anhängig.
 - § 159 Der Präsident kann die Verlesung ein zelner Akten anordnen, insbesondere
 - § 165 Entscheide ohne Urteilscharakter sind als Beschluss zu fassen. Sie sind
 - § 168 Ist dem Angeklagten das persönliche Erscheinen erlassen oder ist seine
 - § 169 Wer gemäss § 140 Absatz 2 in Abwese nheit verurteilt worden ist, kann,
 - § 172 Ist der Täter oder bei Ehrverletzung dur ch die Presse der presserechtlich
 - § 174 Die Weisung hat zusätzlich zu enthalten:
 - § 176 Für Inhalt und Eröffnung des Gerichtsurteils sind die §§ 164 und 166
 - § 182 1)
 - § 185a 3)
 - § 188 1)
 - § 192 1)
 - § 193 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Polizeiorgane ermächtigen,
 - § 194b 2)
 - § 194d 2)
 - § 198 Offenkundige Versehen und Widerspr üche, Redaktions- und Rechnungs-
 - § 198a 1)
 - § 200 2)
 - § 204 1)
 - § 206 1)
 - § 207 Bleibt die Berufungspartei zu Be ginn der Verhandlung unentschuldbar aus
 - § 212 Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden sind:
 - § 214 Die Beschwerde ist mit Antrag und Begründung bei der Beschwerde-
 - § 217 Die Wiederaufnahme eines durch Urteil, Strafverfügung oder gericht-
 - § 218 1)
 - § 220 Der Gerichtspräsident holt eine Ve zieht die Verfahrensakten bei und kann weitere Erhebungen vornehmen.
 - § 231 4)
 - § 233 Dieses Gesetz tritt nach Annahme der Änderung von § 53 Absatz 1 der