Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. Nov... (172.600) 
                
                
            INHALT
Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. November/14. Dezember 1926 über die Unterstützung der bürgerlichen Fürsorgeinstitutionen und die Verwendung des Ertrages der Christoph Merian Stiftung
- Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. November/14. Dezember 1926 über die Unterstützung der bürgerlichen Fürsorgeinstitutionen und die Verwendung des Ertrages der Christoph Merian Stiftung
 - 1. Die Christoph Merian Stiftung wird ermächtigt, maximal 10% des jährlichen Ertragsüberschus -
 - 2. Aus dem verbleibenden Ertragsüberschuss der Christoph Merian Stiftung ist der Bürgergemein -
 - 3. Die andere Hälfte des verbleibenden Ertragsüberschusses ist zur Erfüllung und zur Erleichterung
 - 4. Dieses Zusatzabkommen tritt auf den 1. Januar 1973 rückwirkend in Kraft und ersetzt die frühe -
 - 5. Das Zusatzabkommen kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, frühes -