Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr (195.110) 
                
                
            INHALT
Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr
- Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr
 - § 1
 - § 2
 - § 3
 - 1. Das Klostervermögen soll unge schmälert erhalten bleiben.
 - 2. Das Kapitalvermögen darf grundsät zlich nicht vermindert werden.
 - 3. Soweit der Erlös aus Liegenschaftsverkäufen nicht wieder für den
 - 4. Die Erträgnisse des Klosterver mögens dürfen, nach Abzug der
 - 5. Die alljährlich bis Ende Februa r abzulegende Jahresrechnung unter-
 - § 4
 - § 5
 - 1846.