Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (420.500) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden
- Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden
 - Art. 5 Der Besuch des Kindergartens ist unentgeltlich.
 - Art. 11 2 )
 - Art. 15 5 )
 - Artikel 1 umschriebenen Zielsetzunge n und in Absprache mit der zustän-
 - Art. 20 Die Aufsicht über die Kindergärten wird ausgeübt durch
 - Art. 21 Jede Trägerschaft bestimmt eine au s mindestens drei Mitgliedern beste-
 - Art. 23 Die Abteilung Volksschule/Kindergarten bearbeitet alle Aufgaben des
 - Art. 29 In begründeten Fällen leistet der Kant on im Rahmen des Voranschlages an
 - Art. 30 Die Beitragsleistungen des Kantons werd en an die Kosten des Kindergar-
 - Art. 31 Die Regierung erlässt die notwendigen Vollzugsvorschriften.
 - Art. 22 Abs. 2, soweit die Mitwirkung des Kindergarteninspektorates vorgese-
 - Art. 29 lit. b Diese Bestimmungen werden auf Begi nn des Kindergartenjahres 1993/94 in