Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (546.710) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
 - Art. 4 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach-
 - Art. 8 Die VK ist zuständig für:
 - Artikel 40 d) Die Genehmigung des Voransch lages und der Rechnung der IVSE
 - Art. 10 Jeder Vereinbarungskanton beze ichnet eine Verbindungsstelle.
 - Art. 13 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
 - Art. 14 Die Schweizerische Konferenz de r Verbindungsstellen IVSE besteh t aus
 - Art. 15 Die Schweizerische Konferenz de r Verbindungsstellen IVSE ist zu ständig
 - Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission de r SODK revidiert die Jahresre ch-
 - Art. 30 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezie lle
 - Artikel 23 und meldet diese Angabe n dem Zentralsekretariat der SODK.
 - Art. 35 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE du rch
 - Art. 35bis Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentra lsekretariates der SODK.
 - Art. 35ter Es gilt das Recht des Sitzkantons.
 - Artikel 2 der Beitritt erfolgt. Streitbeilegung
 - Art. 39 bis
 - Art. 41 Vor der Aufhebung der IVSE erteilt e Kostenübernahmegarantien be halten