Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (873.400) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
- Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
 - Art. 4 Die Kantone können dem Inhaber de r Bewilligung das Enteignungsrecht
 - Art. 292 StGB, SR 311.0 Unterhalt und
 - Art. 11 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung
 - Art. 14 Der Sitz des Konkordates befindet si ch am Ort des Sekretariates.