Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erhebenden... (930.104) 
                
                
            INHALT
Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erhebenden Taxen und Gebühren
- Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erhebenden Taxen und Gebühren
 - Art. 1 Die Bewilligungen für Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen werden
 - Art. 2 Die Patentgebühr für da s Hausieren, das Wanderlager, den Standverkauf, den
 - Art. 3 Die vom Kanton bei den Inhabern von fahrenden Verkaufsläden eingezogene
 - Art. 4 Die Patentgebühr für die Ausübung der im Artikel 21 des Gesetzes vom
 - Art. 5 Die Patentgebühr für wandernde Handwerker wird wie folgt festgesetzt
 - Artikel 22, Abs atz 1, Buchstabe a , des Gesetzes bezeichneten Han d werker;
 - Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe b, des Gesetzes bezeichneten Han d werker.
 - Art. 6 Die Patentgebühr für den Betrieb von automatischen Apparaten im Sinne von
 - Art. 7 Die im Artikel 53, Absatz 2, des Gesetzes vorgesehene Ges amttaxe beträgt
 - Art. 8 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.