Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens (710.2) 
                
                
            INHALT
Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens
- Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens
 - Art. 1 Gemeinden, welche Bauten in den Ortschaften vorsehen, und die Verfügu n-
 - Art. 2 Behufs Untersuchung werden diese Pläne vom Staatsrathe während dreissig
 - Art. 3 Vom Tage der Hinterlegung der Pläne kann die Gemeindeverwaltung die
 - Art. 4 Wird die im Artikel 1 vorgesehene Genehmigung vom Staatsrathe ertheilt,
 - Art. 5 Der Schatzungspreis der zu enteignenden Liegenschaften wird in Gemäs sheit
 - Art. 6 bis 8
 - Art. 9 Or tschaften, deren Erweiterungspläne schon früher genehmigt worden sind,
 - Art. 10 Der Entscheid über alle aus der Vollziehung dieses Gesetzes sich ergebenden
 - Art. 11 Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.