Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung geg... (274.1)
Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem Konkordat vom 26. April und 8.-9. November
- Art. 2 Der Staatsrat erlässt alle im Hinblick auf den Vollzug des vorliegenden
- Art. 3 Der Staatsrat wird das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, das der
- Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
- Art. 2 Anwendbares Recht
- Art. 3 Anzeige
- Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
- Art. 5 Kosten
- Art. 6 Postzustellung
- Art. 7 Vorladungen
- Art. 8 Prozesshandlungen in einem andern Kanton
- Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
- Art. 10 Beitritt und Rücktritt
- Art. 11 Inkrafttreten