Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (914.600) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
 - 1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
 - 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben
 - 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
 - 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen
 - 2. Kapitel Geltungsbereich
 - 1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
 - 2. Abschnitt Objektiver Geltungsbereich
 - 3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
 - 4. Kapitel Vergabeverfahren
 - 1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
 - 2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
 - 3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die
 - 5. Kapitel Vergabeanforderungen
 - 6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
 - Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der
 - 7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
 - 8. Kapitel Rechtsschutz
 - 9. Kapitel Behörden
 - Artikel 45 Absatz 3;
 - 10. Kapitel Schlussbestimmungen
 - 15. März 2001.
 - 0.822.719.7
 - 0.822.720.5
 - 0.822.721.1
 - 0.822.723.8
 - 0.814.02 ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer
 - 0.814.05 );
 - 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der