37. BImSchV 
                
                
            INHALT
Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV)
- Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1, 2(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV)
 - Eingangsformel
 - Inhaltsübersicht
 - Teil 1
 - Allgemeiner Teil
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Teil 2
 - Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
 - § 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
 - § 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
 - § 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz
 - § 6 Zusätzliche Stromerzeugung
 - § 7 Zeitliche Korrelation
 - § 8 Geografische Korrelation
 - § 9 Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
 - § 10 Treibhausgaseinsparungen
 - § 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
 - Teil 3
 - Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
 - § 12 Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen
 - § 13 Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff
 - Teil 4
 - Nachweise
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Bestimmungen
 - § 14 Anerkannte Nachweise
 - § 15 Vorlage der Nachweise
 - Abschnitt 2
 - Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
 - § 16 Ausstellung von Nachweisen
 - § 17 Inhalt und Form der Nachweise
 - § 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
 - § 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme
 - § 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
 - § 21 Weitere anerkannte Nachweise
 - § 22 Teilnachweise
 - § 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
 - Abschnitt 3
 - Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
 - § 24 Anerkannte Zertifikate
 - § 25 Ausstellung von Zertifikaten
 - § 26 Inhalt der Zertifikate
 - § 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten
 - § 28 Gültigkeit der Zertifikate
 - § 29 Weitere anerkannte Zertifikate
 - Abschnitt 4
 - Zertifizierungsstellen
 - Unterabschnitt 1
 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen
 - § 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
 - § 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
 - § 32 Verfahren zur Anerkennung
 - § 33 Inhalt der Anerkennung
 - § 34 Erlöschen der Anerkennung
 - § 35 Widerruf der Anerkennung
 - § 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
 - Unterabschnitt 2
 - Aufgaben von Zertifizierungsstellen
 - § 37 Führen von Verzeichnissen
 - § 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten
 - § 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
 - § 40 Weitere Berichte und Mitteilungen
 - § 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
 - Unterabschnitt 3
 - Überwachung von Zertifizierungsstellen
 - § 42 Überwachung und Maßnahmen
 - Unterabschnitt 4
 - Vorläufige Anerkennung
 - § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
 - Teil 5
 - Zentrales Register und elektronische Datenbank
 - § 44 Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
 - § 45 Datenabgleich
 - Teil 6
 - Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
 - § 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
 - § 47 Evaluierung und Bestandsschutz
 - § 48 Datenübermittlung
 - § 49 Zuständigkeiten
 - § 50 Verfahren vor der zuständigen Behörde
 - § 51 Muster und Vordrucke
 - § 52 Informationsaustausch
 - § 53 Übergangsvorschrift
 - § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 - Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz