JVEG 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG)
- Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
 - § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
 - § 3 Vorschuss
 - § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
 - § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 - § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
 - § 4c Rechtsbehelfsbelehrung
 - Abschnitt 2
 - Gemeinsame Vorschriften
 - § 5 Fahrtkostenersatz
 - § 6 Entschädigung für Aufwand
 - § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
 - Abschnitt 3
 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
 - § 8 Grundsatz der Vergütung
 - § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
 - § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher
 - § 10 Honorar für besondere Leistungen
 - § 11 Honorar für Übersetzer
 - § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
 - § 13 Besondere Vergütung
 - § 14 Vereinbarung der Vergütung
 - Abschnitt 4
 - Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
 - § 15 Grundsatz der Entschädigung
 - § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
 - § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
 - § 18 Entschädigung für Verdienstausfall
 - Abschnitt 5
 - Entschädigung von Zeugen und Dritten
 - § 19 Grundsatz der Entschädigung
 - § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
 - § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
 - § 22 Entschädigung für Verdienstausfall
 - § 23 Entschädigung Dritter
 - Abschnitt 6
 - Schlussvorschriften
 - § 24 Übergangsvorschrift
 - § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
 - Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
 - Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
 - Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)