Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (814.52) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)
- Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Aufgaben der Armeeapotheke
 - Art. 3 Vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten in Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk
 - Art. 4 Zusätzliche Lagerung von Jodtabletten in Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für den Ereignisfall
 - Art. 5 Verteilung, Lagerung und Abgabe von Jodtabletten in den übrigen Gebieten der Schweiz
 - Art. 6 Bedingungen für die Lagerung der Jodtabletten
 - Art. 7 Versorgungs- und Qualitätssicherung
 - Art. 8 Anordnung der Abgabe und Einnahme der Jodtabletten
 - Art. 9 Information über die Jod-Prophylaxe
 - Art. 10 Finanzierung
 - Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
 - Art. 12 Inkrafttreten
 - Anhang ⁸
 - Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk (ausgenommen sind Kernkraftwerke im Rückbau)