AB NGefAG 
                
                
            INHALT
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
 - Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
 - Abschnitt 1 AB NGefAG - Zu § 1 - Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei -
 - Abschnitt 2 AB NGefAG - Zu § 2 - Begriffsbestimmungen -
 - Abschnitt 3 AB NGefAG - Zu § 3 - Geltungsbereich -
 - Abschnitt 5 AB NGefAG - Zu § 5 - Ermessen; Wahl der Mittel -
 - Abschnitt 6 AB NGefAG - Zu § 6 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen -
 - Abschnitt 7 AB NGefAG - Zu § 7 - Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen -
 - Abschnitt 8 AB NGefAG - Zu § 8 - Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen -
 - Abschnitt 9 AB NGefAG - Zu § 9 - Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften -
 - Abschnitt 12 AB NGefAG - Zu § 12 - Befragung und Auskunftspflicht -
 - Abschnitt 13 AB NGefAG - Zu § 13 - Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen -
 - Abschnitt 14 AB NGefAG - Zu § 14 - Kontrollstellen -
 - Abschnitt 15 AB NGefAG - Zu § 15 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen -
 - Abschnitt 16 AB NGefAG - Zu § 16 - Vorladung -
 - Abschnitt 17 AB NGefAG - Zu § 17 - Platzverweisung -
 - Abschnitt 18 AB NGefAG - Zu § 18 - Gewahrsam -
 - Abschnitt 19 AB NGefAG - Zu § 19 - Richterliche Entscheidung -
 - Abschnitt 20 AB NGefAG - Zu § 20 - Behandlung fest gehaltener Personen -
 - Abschnitt 22 AB NGefAG - Zu § 22 - Durchsuchung von Personen -
 - Abschnitt 23 AB NGefAG - Zu § 23 - Durchsuchung von Sachen -
 - Abschnitt 24 AB NGefAG - Zu § 24 - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen -
 - Abschnitt 25 AB NGefAG - Zu § 25 - Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen -
 - Abschnitt 26 AB NGefAG - Zu § 26 - Sicherstellung -
 - Abschnitt 27 AB NGefAG - Zu § 27 - Verwahrung -
 - Abschnitt 28 AB NGefAG - Zu § 28 - Verwertung, Vernichtung -
 - Abschnitt 29 AB NGefAG - Zu § 29 - Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten -
 - Abschnitt 30 AB NGefAG - Zu § 30 - Grundsätze der Datenerhebung -
 - Abschnitt 31 AB NGefAG - Zu § 31 - Datenerhebung -
 - Abschnitt 32 AB NGefAG - Zu § 32 - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten sowie auf öffentlichen Flächen -
 - Abschnitt 33 AB NGefAG - Zu § 33 - Aufzeichnung von Fernmeldedaten -
 - Abschnitt 34 AB NGefAG - Zu § 34 - Datenerhebung durch längerfristige Observation -
 - Abschnitt 35 AB NGefAG - Zu § 35 - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel -
 - Abschnitt 36 AB NGefAG - Zu § 36 - Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen -
 - Abschnitt 36a AB NGefAG - Zu § 36a - Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler -
 - Abschnitt 37 AB NGefAG - Zu § 37 - Kontrollmeldung -
 - Abschnitt 38 AB NGefAG - Zu § 38 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung -
 - Abschnitt 39 AB NGefAG - Zu § 39 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken -
 - Abschnitt 40 AB NGefAG - Zu § 40 - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung -
 - Abschnitt 41 AB NGefAG - Zu § 41 - Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden -
 - Abschnitt 42 AB NGefAG - Zu § 42 - Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung -
 - Abschnitt 43 AB NGefAG - Zu § 43 - Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen -
 - Abschnitt 44 AB NGefAG - Zu § 44 - Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit -
 - Abschnitt 45 AB NGefAG - Zu § 45 - Datenabgleich -
 - Abschnitt 46 AB NGefAG - Zu § 46 - Dateibeschreibung -
 - Abschnitt 47 AB NGefAG - Zu § 47 - Prüffristen -
 - Abschnitt 51 AB NGefAG - Zu § 51 - Vollzugshilfe -
 - Abschnitt 54 AB NGefAG - Zu § 54 - Anwendung -
 - Abschnitt 55 AB NGefAG - Zu § 55 - Verordnungsermächtigung -
 - Abschnitt 58 AB NGefAG - Zu § 58 - Formvorschriften -
 - Abschnitt 61 AB NGefAG - Zu § 61 - Geltungsdauer -
 - Abschnitt 62 AB NGefAG - Zu § 62 - Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Verordnungen -
 - Abschnitt 64 AB NGefAG - Zu § 64 - Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen -
 - Abschnitt 66 AB NGefAG - Zu § 66 - Ersatzvornahme -
 - Abschnitt 68 AB NGefAG - Zu § 68 - Ersatzzwangshaft -
 - Abschnitt 69 AB NGefAG - Zu § 69 - Unmittelbarer Zwang -
 - Abschnitt 70 AB NGefAG - Zu § 70 - Androhung der Zwangsmittel -
 - Abschnitt 71 AB NGefAG - Zu § 71 - Rechtliche Grundlagen -
 - Abschnitt 72 AB NGefAG - Zu § 72 - Handeln auf Anordnung -
 - Abschnitt 74 AB NGefAG - Zu § 74 - Androhung unmittelbaren Zwangs -
 - Abschnitt 75 AB NGefAG - Zu § 75 - Fesselung von Personen -
 - Abschnitt 76 AB NGefAG - Zu § 76 - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch -
 - Abschnitt 77 AB NGefAG - Zu § 77 - Schusswaffengebrauch gegen Personen -
 - Abschnitt 78 AB NGefAG - Zu § 78 - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge -
 - Abschnitt 80 AB NGefAG - Zu § 80 - Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände -
 - Abschnitt 83 AB NGefAG - Zu § 83 - Verjährung des Ausgleichsanspruchs -
 - Abschnitt 98 AB NGefAG - Zu § 98 - Aufsicht über die Verwaltungsbehörden -
 - Abschnitt 100 AB NGefAG - Zu § 100 - Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit -
 - Abschnitt 102 AB NGefAG - Zu § 102 - Außerordentliche sachliche Zuständigkeit -
 - Abschnitt 103 AB NGefAG - Zu § 103 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten -
 - Abschnitt 104 AB NGefAG - Zu § 104 - Amtshandlungen von niedersächsischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Niedersachsen -
 - Abschnitt 106 AB NGefAG - Zu § 106 - Sachleistungen -
 - Abschnitt 107 AB NGefAG - Zu § 107 - Entschädigung für Sachleistungen -
 - Abschnitt 108 AB NGefAG - In-Kraft-Treten