Seedammvertrag (442.411.1) 
                
                
            INHALT
Seedammvertrag
- Seedammvertrag
 - Art. 1 Gegenstand und Grundlage des Vertrages
 - Art. 2
 - 14. Juni 1933
 - 33.33% von Fr. 3 123 000.- = Fr. 1 041 000.-
 - Art. 3 Baufonds
 - Art. 4
 - Art. 5 Anstellung von Arbeitskräften und Beschäftigung von Arbeitslosen
 - Art. 6 Baukommission
 - 1. Sie bezeichnet die Bauleitung und schliesst mit dieser einen Vertrag ab.
 - 2. Sie bestellt einen Sekretär zur Führung der Protokolle und der übrigen durch
 - 3. Sie vergibt die Bauarbeiten und trägt die Verantwortung für die Zweckmä-
 - 4. Ihr liegt die technische Oberleitung ob. lnsbesonders hat sie die von der
 - 5. Sie bestimmt auf Grund der Jahresbauprogramme die Höhe der in den
 - 6. Sie beschliesst allfällig erforderliche Abänderungen der Bauausführung
 - 7. Sie gibt spätestens sechs Monate nach Bauvollendung einen Baubericht
 - Art. 7
 - Art. 9 Strassen- und Bahnverkehr
 - Art. 10 Schutz von Natur und Landschaftsbild
 - 14. Juni 1933 Natur- und Landschaftsbild zu schützen.
 - Art. 11 Enteignung
 - Art. 13 Unterhalt der neuen Seedammstrasse
 - Art. 15