Gesetz über die Flurgenossenschaften (213.110) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Flurgenossenschaften
- Gesetz über die Flurgenossenschaften
 - § 1 3 I. Geltungsbereich
 - § 2 II. Gründungsverfahren
 - 1. Vorbereitung
 - § 3 2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen
 - § 4 3. Genehmigung des Regierungsrates; Aufsicht
 - 1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
 - 2. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;
 - 3. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;
 - 4. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den
 - 5. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;
 - 6. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;
 - 7. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;
 - 8. die Auflösung der Genossenschaft.
 - § 5 4. Veränderungsverbot
 - § 6 III. Ausführung des Unternehmens
 - 1. Ausführungsprojekt und Kostenverteilplan
 - § 8 3. Auflage- und Einspracheverfahren
 - § 9 4. Beschlussfassung, Beschwerden
 - § 10 5. Beurteilung der Einsprachen und Genehmigung
 - § 12 7. Kostenverteilung bei Nichtausführung des Werkes
 - § 13 IV. Nachträgliche Änderungen
 - § 14 V. Unterhalt des Werkes
 - § 16 7 VII. Bestehe nde Flur geno ssenscha ften
 - § 17 8 VIII. Referen d um, Pu blikation, Inkraf ttreten
 - 17. Dezember 2013 ( RRB A npa ssung an neue Ka nton sve rfa ssung , GS 23- 97).
 - 1989.