§ 13 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der Prüfung im Walde nacheinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 16 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Prüfungsarbeiten die Erst- und die Zweitprüferinnen oder -prüfer und den Termin der Vorlage der Bewertungen.
(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getroffene, übereinstimmende Bewertung, die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 12 Abs. 4) aufzuheben.
(3) Liefert eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.
(4) Wenn zwei oder drei der schriftlichen Arbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden sind, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
§ 14 Durchführung und Bewertung der Prüfung im Walde
(1) Bei der Prüfung im Walde soll die Anwärterin oder der Anwärter anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Forstdienstes wahrzunehmen sind, ihre oder seine fachlichen Kenntnisse, ihr oder sein Urteils- und Entscheidungsvermögen sowie ihr oder sein Verständnis für Zusammenhänge nachweisen. Dabei soll sie oder er auch Beurteilungsvermögen und Sicherheit in der Ausdrucksfähigkeit beweisen.
(2) Die Prüfung im Walde wird in einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Forstamt abgehalten. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.
(3) Der Anwärterin oder dem Anwärter werden bis zu acht mündliche oder schriftliche Aufgaben aus den in § 10 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten gestellt, die innerhalb der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zeit von jeweils mindestens zehn Minuten zu lösen sind.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Abs. 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet.
(5) Wurde das Gesamtergebnis der Prüfung im Walde nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
§ 15 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, daß sie oder er über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und in der Lage ist, das auf ihrem oder seinem Fachwissen beruhende Urteil sachgerecht und sicher im Ausdruck zu begründen und zu vertreten.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt die in § 10 genannten Prüfungsgebiete und findet nach der schriftlichen Prüfung und Prüfung im Walde statt.
(3) In der Regel sind vier Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig zu prüfen, wobei die gesamte Prüfungszeit für jede oder jeden dreißig Minuten betragen soll.