§ 1
1)
¹In
den Gemarkungen
70 | Neuengamme | Ortsteilnummer | 606 |
73 | Ochsenwerder | " | 608 |
74 | Reitbrook | " | 609 |
75 | Allermöhe | " | 610 |
76 | Moorfleet | " | 612 |
77 | Tatenberg | " | 613 |
werden die
beiderseits
a)
der Dove-Elbe zwischen der Krapphof-
und der Dove-Elbe-Schleuseim Osten und der Tatenberger Schleuse im Westen
sowie
b)
der Gose-Elbe zwischen der Reitschleuse
und der Einmündung in die Dove-Elbe
liegenden, in Anlage 1 schwarz
abgegrenzten Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt. ²Die
landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Anlage 2 beschrieben.
Fußnoten
1)
Die Anlage
1 wurde verkleinert wiedergegeben
§ 2
Wer in den in § 1 dieser
Verordnung bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile
entnehmen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des
Hamburgischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit
Geldbußen geahndet werden.
Gegeben
in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Juli 1966.
Anlage 1
zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am
Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
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Abbildung
Anlage 2
zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am
Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
Beschreibung der
landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete beiderseits der
Dove- und Gose-Elbe
Die südliche Begrenzung verläuft von der
östlichen Dammböschung der Überführung des Tatenberger
Weges / Hofschläger Weges über die Tatenberger Schleuse entlang
der wasserseitigen Böschung des Tatenberger Deiches und des Ochsenwerder
Norderdeiches bis zum Anschluss des Reitdeiches. Von hier folgt sie dem Verlauf