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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 1

    1)
    ¹In den Gemarkungen
    70 Neuengamme Ortsteilnummer 606
    73 Ochsenwerder " 608
    74 Reitbrook " 609
    75 Allermöhe " 610
    76 Moorfleet " 612
    77 Tatenberg " 613
    werden die beiderseits
    a)
    der Dove-Elbe zwischen der Krapphof- und der Dove-Elbe-Schleuseim Osten und der Tatenberger Schleuse im Westen
    sowie
    b)
    der Gose-Elbe zwischen der Reitschleuse und der Einmündung in die Dove-Elbe
    liegenden, in Anlage 1 schwarz abgegrenzten Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt. ²Die
    landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Anlage 2 beschrieben.
    Fußnoten
    1)
    Die Anlage 1 wurde verkleinert wiedergegeben

    § 2

    Wer in den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile
    entnehmen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.

    § 3

    Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des
    Hamburgischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit
    Geldbußen geahndet werden.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Juli 1966.

    Anlage 1

    zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
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    Abbildung

    Anlage 2

    zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
    Beschreibung der landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete beiderseits der
    Dove- und Gose-Elbe
    Die südliche Begrenzung verläuft von der östlichen Dammböschung der Überführung des Tatenberger
    Weges / Hofschläger Weges über die Tatenberger Schleuse entlang
    der wasserseitigen Böschung des Tatenberger Deiches und des Ochsenwerder
    Norderdeiches bis zum Anschluss des Reitdeiches. Von hier folgt sie dem Verlauf
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