– seit weniger als drei Monaten abgelaufenes Visum,
– auf den Namen lautender Fahrausweis, der beweist, dass die betroffene Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder von dort her in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist.
2. Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Dokumente und Hinweise glaubhaft gemacht:
– von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, aus dem die Identität der betroffenen Person hervorgeht, wie insbesondere Führerausweis, Seemannsbuch oder Waffenschein,
– seit über drei Monaten abgelaufene(r) Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbewilligung,
– Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente, sofern dieses sich bei der Überprüfung anhand des von der ersuchten Partei zugestellten Originals als echt erweist,
– von der ersuchten Partei früher abgenommene Fingerabdrücke der ausländischen Person,
– auf den Namen lautender Fahrausweis,
– Hotelrechnungen,
– Angaben des Beamten einer Amtsstelle,
– widerspruchsfreie und hinreichend präzise Ausführungen der betroffenen Person, die objektiv nachprüfbare Angaben enthalten und von der ersuchten Partei überprüft werden können,
– überprüfbare Angaben, die belegen, dass die betroffene Person die Unterstützung einer Reiseagentur oder eines Schleppers in Anspruch genommen hat.
3. Dokumente, die nach der Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei von Drittpersonen verwaltet oder erworben werden können, ohne dass diese im Hoheitsgebiet persönlich anwesend sein müssen, fallen ausser Betracht.
Art. 4 Modalitäten der Übermittlung eines Gesuchs um Durchbeförderung zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei (Art. 9)
1. Das aufgrund von Artikel 9 des Abkommens eingereichte Durchbeförderungsgesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
– Personalien und Nationalität der betroffenen Person,
– Art der Rückführungsmassnahme, von der sie betroffen ist,
– Reisedokument, das auf sie ausgestellt ist,
– Reisedatum, Transportmittel, Zeit und Ort der Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Ort des Abflugs aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und -ort,
– Angaben zu den Begleitbeamten (Personalien, Diensteigenschaft, Reisedokument).
2. Für das Rückübernahmegesuch wird ein Formular verwendet, welches dem im Anhang (Nr. 2) dieses Protokolls enthaltenen Muster entspricht. Sämtliche Rubriken des Formulars sind auszufüllen oder durchzustreichen.
3. Das Gesuch wird an Arbeitstagen mindestens achtundvierzig Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig Stunden vorher den zuständigen Behörden der Vertragsparteien per Telefax übermittelt.
4. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innert vierundzwanzig Stunden an Arbeitstagen oder spätestens innert achtundvierzig Stunden, wenn das Gesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird.
Art. 5 Flughäfen für die Rückübernahme und Durchbeförderung (Art. 21)
1. Für die spanische Vertragspartei:
– Madrid
– Málaga
– Alicante
– Barcelona
2. Für die schweizerische Vertragspartei:
– Genf-Cointrin
– Zürich-Kloten
– Basel-Mülhausen