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    Gesetz über belastete Standorte (810.3)
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    CH - FR
    1 Die Beiträge zur Deckung der Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden gestützt auf Artikel 32d Abs. 5 USG dem Fonds belastet.

    Art. 26 Kostentragung bei unbekannten oder zahlungsunfähigen Verur -

    sachern
    1 Können die Verursacher nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfä - hig, so wird der auf sie fallende Kostenanteil für die Untersuchung, die Über - wachung und die Sanierung gestützt auf Artikel 32d Abs. 3 USG dem Fonds belastet. Gegebenenfalls wird der Kostenanteil auf der Grundlage der rechtskräftigen Verfügungen über die Höhe und die Verteilung der Kosten bestimmt.
    2 Die Direktion kann Entnahmen aus dem Fonds zur Finanzierung von Vor - schüssen erlauben.

    Art. 27 Weitere Massnahmen

    1 Die Fondsverwaltungskosten und die kantonalen Studien für die Umsetzung des Katasters der belasteten Standorte werden dem Fonds belastet.
    5 Kantonsbeiträge

    Art. 28 Nicht rückzahlbare Beiträge – Für die ehemaligen Deponien

    1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden aus dem Fonds die Kosten zulasten der Gemeinden für die Untersuchung, Überwachung und Sa - nierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsab - fälle abgelagert wurden, mitfinanziert.
    2 Der Beitrag wird nur gewährt, wenn nach dem 1. Juni 1999 keine Abfälle mehr abgelagert wurden.
    3 Der Beitrag beträgt 30 % der Gesamtkosten zulasten der Gemeinden. Der Beitrag darf zusammen mit den Bundesabgeltungen 80 % der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

    Art. 29 Nicht rückzahlbare Beiträge – Für die Standorte bei Schiessanla -

    gen
    1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden aus dem Fonds die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, finanziert.
    2 Der Beitrag wird nur für Standorte gewährt, auf die nach den in Artikel 32e Abs. 3 Bst. c USG festgelegten Fristen keine Abfälle gelangt sind.
    3 Der Beitrag wird den Personen ausbezahlt, die als Inhaberinnen oder Inha - ber beziehungsweise Betreiberinnen oder Betreiber der Schiessanlage die Kosten übernehmen müssen.
    4 Der Beitrag beträgt zwei Drittel der Bundesabgeltung. Der Beitrag darf zu - sammen mit den Bundesabgeltungen 80 % der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

    Art. 30 Nicht rückzahlbare Beiträge – Gemeinsame Bestimmungen

    1 Die nicht rückzahlbaren Beiträge werden nur gewährt, wenn mit den Mass - nahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist.
    2 Die anrechenbaren Kosten werden nach den Artikeln 12 und 13 VASA be - stimmt.
    3 Der Beitrag kann gekürzt werden, wenn die begünstigte Person einen Fehler begangen hat, der das Ausmass der Verschmutzung oder der notwendigen Massnahmen erheblich hat ansteigen lassen, oder wenn sie nach dem 1. Janu - ar 1985 einen grossen Nutzen aus dem Standort gezogen hat.

    Art. 31 Vorschuss für die Kosten der Voruntersuchung

    1 Wird eine Voruntersuchung nach Artikel 7 AltlV angeordnet, so kann die Direktion auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers des Standorts im Rah - men der zur Verfügung stehenden Mittel einen Vorschuss für einen Teil oder die Gesamtheit der Kosten für die Voruntersuchung gewähren, soweit dies gerechtfertigt oder im öffentlichen Interesse ist.
    2 Die Rückzahlung erfolgt gemäss der Verfügung über die Vorschussgewäh - rung und gegebenenfalls des Entscheids zur Kostenverteilung.

    Art. 32 Zuständigkeit und Verfahren

    1 Die Beitragsgesuche werden entsprechend der Dringlichkeit des Projekts für den Umweltschutz, dem Verhältnis zwischen dem ökologischen Nutzen und dem finanziellen Aufwand sowie dem Zeitpunkt der Zahlung der Bundesab - geltung behandelt; zurückgestellte Gesuche werden in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich in erster Priorität berücksichtigt.
    2 Verfügungen über die Gewährung und die Höhe der Beiträge werden für Beiträge von bis zu 500 000 Franken von der Direktion erlassen; bei höheren Beträgen ist der Staatsrat dafür zuständig.
    3 Die Zahlungsmodalitäten und das Verfahren werden im Ausführungsregle - ment festgelegt.
    6 Strafbestimmungen

    Art. 33 Übertretungen

    1 Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:
    a) seiner Meldepflicht nach Artikel 13 nicht nachkommt;
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