Zu bestimmten Studiengängen, die nicht zu einem Diplom mit einem universitären Grad führen, kann zugelassen werden, wer mindestens 18 beurteilte Vorbereitung verfügt, sofern der Dekan oder die Dekanin dieser Fakultät die Aufnahmekapazität im gewünschten Studiengang als ausreichend einschätzt. Diese Studiengänge werden auf Vorschlag der betreffenden Fakultät vom Rektorat bestimmt.
C. Einschreibung
1. Allgemeines
Art. 10
1 Als Studierende oder Studierender kann sich einschreiben, wer als solche oder als solcher zugelassen ist.
2 Eingeschrieben ist, wer innert der vom Rektorat festgesetzten Frist die entsprechenden Semestergebühren bezahlt hat.
Art. 11
Wer Vorlesungen, Übungen oder Seminare besuchen, an Laborübungen teilnehmen, schriftliche Arbeiten einreichen, sich für Prüfungen anmelden oder Einrichtungen oder jegliche andere Dienstleistung der Universität nutzen will, muss eingeschrieben sein.
2. Doktorandinnen und Doktoranden
Art. 12
1 Doktorandinnen und Doktoranden haben die Pflicht zur Einschreibung während ihres ganzen Studiums, das heisst bis ans Ende des Semesters, in dem sie ihre Dissertation verteidigen .
2 Doktorandinnen und Doktoranden müssen überdies als solche während mindestens vier Semestern eingeschrieben gewesen sein, um zur Verteidigung der Dissertation zugelassen zu werden. Die Fakultäten können eine höhere Pflichtsemesterzahl für das Doktoratsstudium festlegen oder die Mindestzahl in Ausnahmefällen auf zwei Semester herabsetzen.
3 Nach der Verteidigung ihrer Dissertation können sie sich für ein weiteres Semester einschreiben, sofern sie dieses für die Vorbereitung der Veröffentlichung ihrer Dissertation brauchen .
3. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden
Art. 13
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden können sich für eine Dauer von höchstens 6 Semestern einschreiben; diese Dauer kann durch Entscheid der Fakultät, die sie zugelassen hat, erneuert werden.
4. Semestergebühren
Art. 14
1 Studierende entrichten die Semestergebühren, welche die vom Staatsrat beschlossenen Einschreibegebühr sowie die vom Rektorat festgesetzten Grundgebühren umfassen.
2 Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden entrichten jedoch nur die Grundgebühren. D. Fakultätszugehörigkeit
Art. 15
Studierende gehören denjenigen Fakultäten an, an denen sie einen Abschluss anstreben. E. Wechsel des Studiengangs sowie gleichzeitige Einschreibung in mehrere Studiengänge
Art. 16
1 Ein Wechsel des Studiengangs ist grundsätzlich erlaubt.
2 Für einen Wechsel des Studiengangs sind die Zulassungsbedingungen des neu gewählten Studiengangs zu erfüllen.
3 Eine gleichzeitige Einschreibung in mehrere Studiengänge ist grundsätzlich möglich.
4 Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt. F. Beurlaubung
Art. 17
1 Wer aus gewichtigen Gründen wie Krankheit, Mutter- oder Vaterschaft, Militär- oder Zivildienst vorübergehend sein Studium unterbrechen muss, kann vom Rektorat auf Antrag beurlaubt werden.
2 Die Beurlaubung gilt für ein Semester; sie kann höchstens viermal bewilligt werden.
3 Beurlaubte Studierende dürfen weder Vorlesungen, Übungen oder Seminare besuchen, noch an Laborübungen teilnehmen, schriftliche Arbeiten einreichen oder sich für Prüfungen anmelden.
4 Beurlaubte Studierende müssen sich einschreiben, entrichten aber nur die Grundgebühren.
5 Die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt. G. Zweimaliges endgültiges Nichtbestehen
Art. 18
1 Wer zweimal an der Universität Freiburg infolge endgültigen Nichtbestehens im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 ausgeschlossen worden ist, wird von Amtes wegen exmatrikuliert.