2 Leben Eheleute in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Eheteil seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Eheteil in einem andern Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohnhaften Eheteils nach den Grund - sätzen des Bundesrechtes über das Verbot der interkantonalen Doppelbe - steuerung. Wohnt der andere Eheteil im Ausland, ist der im Kanton wohn - hafte Eheteil für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten bleiben auch in diesen Fällen die auf eine ausserkantonale Lie - genschaft oder Betriebsstätte entfallenden Einkommens- und Vermögens - werte oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, der Inhaberin oder dem Inhaber dieser elterlichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurech - nung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird. *
§ 9 Erbengemeinschaften
1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den Erben - den oder Bedachten anteilsmässig zugerechnet.
2 Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den Bestimmungen und zum Tarif für ledige Steuerpflichtige (Grundtarif) für Einkommen und Vermögen besteuert.
§ 10 Personengesellschaften
1 Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den einzelnen Teilhabenden sowie Kom - manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge - samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestim - mungen für die juristischen Personen.
§ 10 bis * Kollektive Kapitalanlagen
1 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesge - setz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) wird den Anlegern anteils - mässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanla - gen mit direktem Grundbesitz.
§ 11 * Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Per - son im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichti - gen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerba - ren Werte.
3 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be - steht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende die - ser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss § 37 sind jedoch im Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *
4 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermö - gensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteilig - ten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundes - rechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschie - den.