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    Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (162.1)
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    CH - ZG
    3 Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat.

    § 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften

    1 Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinnge - mäss anzuwenden.
    4.5. Die Revision

    § 87 Voraussetzungen

    1 Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt wer - den: 1. wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Straf - richter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; 2. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen er - fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutba - rer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte.

    § 88 Frist

    1 Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Re - visionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.

    § 89 Inhalt des Revisionsgesuches

    1 Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltend - machung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachent - scheides zu stellen.

    § 90 Einstellung des Vollzugs

    1 Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils ein - stellen oder aufschieben.

    § 91 Entscheid

    1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Ver - waltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache.
    5. Vollstreckung

    § 92 Grundsatz

    1 Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein or - dentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel kei - ne aufschiebende Wirkung zukommt.

    § 93 Zuständigkeit

    1 Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.

    § 94 Geld- und Sicherheitsleistungen

    1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Ver - waltungsbehörden stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes 1 ) gleich.

    § 95 Sonstige Leistungen

    1 Lautet der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung, so erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Ersatz - vornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang. Hiefür kann die Polizei beansprucht werden.
    2 Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges muss unter Fristansetzung eine entsprechende Androhung vorangehen. In drin - genden Fällen kann von einer solchen Androhung Umgang genommen wer - den.
    3 Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenentscheide einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt.

    § 96 Strafen

    1 Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehe - ne Strafe androhen.
    2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmungen, so kann die in

    Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2

    ) vorgesehene Strafe ange - droht werden. * 1) BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1 ). 2) SR 311.0
    6. Schluss- und Übergangsbestimmungen 6.1. Änderung bisherigen Rechts
    § 97
    1 Folgende Erlasse werden geändert: 1 )

    § 98 Generalklausel

    1 Hinweise in der geltenden Gesetzgebung auf das Gesetz über das Be - schwerdeverfahren vor dem Regierungsrat 2 ) gelten als Hinweise auf das vorliegende Gesetz.
    2 Wo in der geltenden Gesetzgebung die kantonale Rekurskommission oder die Steuerrekurskommission genannt werden, sind diese Ausdrücke durch «Verwaltungsgericht» zu ersetzen. 6.2. Aufgehobene Erlasse
    § 99
    1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: 1. das Gesetz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom 25. April 1949 3 ) ; 2. die Verordnung über das Verfahren vor der kantonalen Rekurskom - mission vom 30. Januar 1962 4 ) ; 3. die Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantona - len Versicherungsgerichtes in Militärversicherungssachen vom 23. Dezember 1949 5 ) . 6.3. Übergangsbestimmungen

    § 100 Inkrafttreten

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