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    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (210)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.³⁴³
    ³⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 357 ; BBl 2011 9077 ).
    ³⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4299 ; BBl 2014 529 ).
    Aquinquies. Veränderung der Verhältnisse nach Stiefkind­adoption in faktischen Lebensgemein­schaften
    Art. 298 e ³⁴⁴
    Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über die Veränderung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil sinngemäss anwendbar.
    ³⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
    Asexies. Stief­eltern ³⁴⁵
    ³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
    Art. 299 ³⁴⁶
    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
    ³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 237 ; BBl 1974 II 1 ).
    Asepties. Pflege­eltern ³⁴⁷
    ³⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
    Art. 300 ³⁴⁸
    ¹ Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt ab­weichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, so­weit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Auf­gabe angezeigt ist.
    ² Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört wer­den.
    ³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 237 ; BBl 1974 II 1 ).
    B. Inhalt
    I. Im Allgemeinen
    Art. 301 ³⁴⁹
    ¹ Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Hand­lungsfä­hig­keit die nötigen Ent­scheidungen.
    ¹bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
    1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
    2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.³⁵⁰
    ² Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die sei­ner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Mei­nung Rücksicht.
    ³ Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemein­schaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzo­gen werden.
    ⁴ Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
    ³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 237 ; BBl 1974 II 1 ).
    ³⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 357 ; BBl 2011 9077 ).
    II. Bestimmung des Aufenthaltsortes
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