³ Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.³⁴³
³⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 357 ; BBl 2011 9077 ).
³⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4299 ; BBl 2014 529 ).
Aquinquies. Veränderung der Verhältnisse nach Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften
Art. 298 e ³⁴⁴
Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über die Veränderung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil sinngemäss anwendbar.
³⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
Asexies. Stiefeltern ³⁴⁵
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
Art. 299 ³⁴⁶
Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 237 ; BBl 1974 II 1 ).
Asepties. Pflegeeltern ³⁴⁷
³⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
Art. 300 ³⁴⁸
¹ Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
² Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 237 ; BBl 1974 II 1 ).
B. Inhalt
I. Im Allgemeinen
Art. 301 ³⁴⁹
¹ Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
¹bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.³⁵⁰
² Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
³ Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
⁴ Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 237 ; BBl 1974 II 1 ).
³⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 357 ; BBl 2011 9077 ).