3. Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung, die der Information, Bildung und Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeit bei der Förderung einer nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung auf allen Ebenen zukommt.
Art. 8.6 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen von Ziel 8 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen, sich beständig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder zu diesem Zweck genutzt werden darf und die Beschäftigungsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
Art. 8.7 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, wirksam in ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Praktiken umzusetzen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen auch, die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den in Artikel 8.1 (Kontext, Ziele und Anwendungsbereich) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.
Art. 8.8 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung wirksamer Gesetze und einer wirksamen Governance, um eine nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren zu gewährleisten und dadurch zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Verlusts an Artenvielfalt beizutragen, die auf die Abholzung und die Schädigung von Naturwäldern und Torfmooren, einschliesslich Landnutzungsänderungen, zurückzuführen sind.
2. Mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren unter anderem durch die Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu: