1. Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau durch die EFTA-Staaten zugunsten Indonesiens erfolgen entweder bilateral im Rahmen von EFTA-Programmen, multilateral oder als Kombination von beidem.
2. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden, wobei sie sich auf bereits bestehende Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützen und gegebenenfalls Bemühungen der einschlägigen internationalen Organisationen berücksichtigen, um die Wirksamkeit und Koordination zu garantieren.
3. Zur Umsetzung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus können unter anderem folgende Mittel verwendet werden:
(a) Informationsaustausch, Transfer und Austausch von Fachwissen und bei der Ausbildung, unter anderem durch die Erleichterung von Austauschbesuchen von Forschenden, Sachverständigen, Fachleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Privatsektors;
(b) Zuschüsse, Entwicklungsfonds oder andere finanzielle Mittel;
(c) gemeinsame Aktivitäten wie gemeinsame Studien und Forschungsprojekte zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen;
(d) Erleichterungen beim Transfer von Technologien, Fähigkeiten und Praktiken;
(e) institutionelle Unterstützung und Kapazitätsaufbau, unter anderem durch Ausbildungsseminare, Workshops, Konferenzen und Praktika;
(f) Unterstützung bei der Teilnahme an internationalen Aktivitäten wie der Normung;
(g) Risikobewertungsanalysen im Handelsbereich; und
(h) alle sonstigen von den Vertragsparteien vereinbarten Arten der Zusammenarbeit.
4. Die Vertragsparteien können ihre Aktivitäten zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau gegebenenfalls unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen, Institutionen, Organisationen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Privatsektors durchführen.
Art. 9.4 Absichtserklärung ( Memorandum of Understanding )
Dieses Kapitel wird auf der Grundlage eines Memorandum of Understanding über die wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien⁶³ umgesetzt. Es wird in Verbindung mit diesem Abkommen unterzeichnet und stützt sich auf und ergänzt die bestehenden oder bereits geplanten bilateralen Initiativen und Aktivitäten der Zusammenarbeit.
⁶³ SR 0.632.314.271.3
Art. 9.5 Bereiche der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus
1. Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu beitragen kann, die Fähigkeiten Indonesiens zu steigern, von einer Zunahme des internationalen Handels und der internationalen Investitionen zu profitieren, einschliesslich der folgenden Bereiche:
(a) Zoll- und Ursprungsfragen sowie Handelserleichterungen;
(b) nachhaltige Entwicklung;
(c) Fischerei-, Aquakultur- und Meeresprodukte;
(d) Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
(e) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen;
(f) Rechte an geistigem Eigentum;
(g) Handelsstatistiken;
(h) Handelsförderung und Entwicklung der verarbeitenden Industrien, einschliesslich Berufsbildung;
(i) Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen;
(j) Seeverkehr;
(k) Tourismus;
(l) Arbeit und Beschäftigung; und
(m) alle sonstigen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Bereiche der Zusammenarbeit.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Förderung ihrer Aktivitäten im Bereich der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus einen bedeutsamen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leistet.
Art. 9.6 Finanzierung
1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die wirksamsten Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels anzuwenden.