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    Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und In... (0.632.314.271)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    1.  Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.
    2.  Allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und Umsetzung dieses Kapitels werden einvernehmlich beigelegt.

    Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen

    Art. 10.1 Gemischter Ausschuss

    1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Indone­sien ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamtinnen bzw. Beamten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden.
    2.  Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses bestehen darin:
    (a) die Umsetzung dieses Abkommens zu überwachen und zu überprüfen, einschliesslich durch das Ausloten der Möglichkeit, eine weitere Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien einschränkenden Massnahmen zu empfehlen;
    (b) die weitere Entwicklung dieses Abkommens zu prüfen;
    (c) die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu beaufsichtigen;
    (d) sich um die Beilegung einer allfälligen Uneinigkeit in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu bemühen; und
    (e) jede andere Angelegenheit zu prüfen, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
    3.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, sofern er dies zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
    4.  Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen und zu anderen Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.
    5.  Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Indonesien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
    6.  Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
    7.  Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss angenommen, der der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt haben, sofern Indonesien eine dieser Vertragsparteien ist.

    Art. 10.2 Kommunikation

    Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf jegliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern.

    Kapitel 11: Streitbeilegung

    Art. 11.1 Anwendungsbereich und Forum

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