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    Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (IV B/71/1)
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    CH - GL
    1 Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitig - keiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege. 5
    IV B/71/1 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 19 Beitritt

    1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit - zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver - fügung zu stellen.

    Art. 20 Inkrafttreten

    1 )
    1 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 15 Kantone den Beitritt erklärt haben.

    Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren

    1 Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Grup - pen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art.
    4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungs - kommission einzuholen.

    Art. 22 Kündigung

    1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
    2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss
    Artikel 3 weiter bestehen.

    Art. 23 Fürstentum Liechtenstein

    1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich - ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhoch - schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln. 1) FHV auf Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft getreten
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