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    Justizreglement (130.11)
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    4 Wenn in einem Prozess zwischen Ehegatten güterrechtliche Ansprüche Ge - genstand des Beweisverfahrens waren, bemisst die Behörde nach Billigkeit die für die entsprechenden Rechtsbegehren spezifische Arbeit und spricht die Hälfte des dem Streitwert der Rechtsbegehren entsprechenden Zuschlags zu. Diese Bestimmung gilt für Prozesse zwischen eingetragenen Partnern sinnge - mäss, wenn die Partner einen Vermögensvertrag im Sinne von Artikel 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partner - schaft gleichgeschlechtlicher Paare geschlossen haben.
    5 Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgeben - den Werts vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert wurde.
    6 Der Zuschlag kann bis auf die Hälfte des in Absatz 2 festgesetzten Betrags herabgesetzt werden, wenn der Prozess ohne Urteil erledigt wird, die zur Par - teientschädigung verurteilte Partei säumig war, das Verfahren besonders kurz war oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess besteht.

    Art. 67 Detaillierte Festsetzung – Korrespondenz

    1 Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses not - wendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht über - schreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstre - ckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken.
    2 Die Festsetzungsbehörde kann ausnahmsweise einen Betrag von bis zu 700 Franken zusprechen, namentlich wenn die Korrespondenz ausserordentlich umfangreich war.
    2.5.3 Auslagen

    Art. 68

    1 Die zur Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbst - kostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
    2 Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf
    5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag fest.
    3 Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzei - ten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt.
    4 Wird das Honorar ohne Vorlage einer Kostenliste global festgesetzt, so be - rücksichtigt die Behörde die Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen.
    2.5.4 Verfahren

    Art. 69 Vorlegen der Kostenliste – Allgemeines

    1 Das Anwaltshonorar und die Anwaltsauslagen, die als Parteientschädigung verlangt werden, werden in Form einer detaillierten, von der Anwältin oder vom Anwalt der berechtigten Partei unterzeichneten Liste vorgelegt.
    2 Bei einer globalen Festsetzung kann die Anwältin oder der Anwalt jedoch eine detaillierte Liste vorlegen.

    Art. 70 Vorlegen der Kostenliste – Kostenliste

    1 Die Kostenliste gibt in chronologischer Reihenfolge die von der Anwältin oder vom Anwalt erbrachten Leistungen, ihren Gegenstand und ihre Dauer an; sie beziffert das Honorar und die Auslagen für jede Leistung.
    2 Die Kostenliste kann durch eine Kopie der Buchhaltungskarte ersetzt wer - den, die alle diese Angaben enthält.
    3 Ferner führt die Liste nach der detaillierten Aufstellung der Leistungen das Total des Honorars, der Reiseentschädigungen und der übrigen Auslagen auf.

    Art. 71 Vorlegen der Kostenliste – Vorlegefrist

    1 Die detaillierte Kostenliste muss der Festsetzungsbehörde innert der Frist, die von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten resp. von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter festgesetzt wird, einge - reicht werden.
    2 Nach Ablauf der Frist nimmt die Behörde die Festsetzung von Amtes wegen gemäss Artikel 73 Abs. 2 vor.

    Art. 72 Festsetzung – Behörde

    1 Festsetzungsbehörde ist die Behörde, die die Parteientschädigung endgültig zugesprochen hat.

    Art. 73 Festsetzung – Entscheid

    1 Die Festsetzungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gege - benenfalls der detaillierten Kostenliste. Sie prüft, ob die Handlungen vorge - nommen wurden und ob sie für die Führung des Prozesses erforderlich wa - ren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen.
    2 Wurde die detaillierte Kostenliste nicht gemäss den Anforderungen der Ar - tikel 69–71 dieses Reglements eingereicht, so entscheidet die Festsetzungsbe - hörde von Amtes wegen, gestützt auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Belege.
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