1 Die Steuer wird auf den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Ter - min fällig. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die öffentliche Bekannt - gabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der Einzah - lungsstellen (Art. 163 Abs. 3 DBG). Die Steuer wird in der Regel nicht raten - weise bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG).
Art. 5 Steuererlass
1 Über Steuererlassgesuche, die in die Kompetenz des Kantons fallen, ent - scheidet bis zum Gesamtbetrag von Fr. - len Steuerverwaltung, über solche von höheren Beträgen die Standeskom - mission. Erlassentscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 6 Inventaraufnahme und Siegelung
1 Die Inventaraufnahme und die Siegelung obliegen der von der Standes - kommission auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrats ernannten Amtsper - son und einem Angestellten der kantonalen Steuerverwaltung.
2 Sofern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Rich - ter eine Inventaraufnahme angeordnet wird, kann die Inventarisation ge - mäss Art. 154 ff. DBG unterbleiben.
Art. 7 Steuervergehen
1 Die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und Verletzungen der Verfah - renspflichten obliegt der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 182 Abs. 4 DBG). Sie hat vermutete Steuervergehen (Art. 186 bis 187 DBG) der kanto - nalen Staatsanwaltschaft anzuzeigen (Art. 188 Abs. 1 DBG).
Art. 8 Ausstandsverfahren
1 In streitigen Ausstandsverfahren entscheidet die Standeskommission (Art.
109 Abs. 3 DBG).
Art. 9 Subsidiärrecht
1 Soweit das Bundesrecht und dieser Beschluss nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbe - hörde, das Verfahren und den Steuerbezug sachgemäss angewendet.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
31.03.2014 31.03.2014 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 31.03.2014 31.03.2014 Erstfassung -