2 Fische und andere Tiere, deren Lebensräume sowie Laichplätze, Jungtierbestände und die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen.
3 Die Fischereiberechtigten haben sich so zu verhalten, dass die Fi- scherei sowie die Fischerinnen und Fischer nicht in Misskredit ge- bracht werden. Insbesondere ist auf Drittpersonen Rücksicht zu nehmen, und Verunreinigungen des Wassers sowie der Uferberei- che sind zu unterlassen.
§ 27
1 Die Angelfischerei ist während folgender Zeiten gestattet: a) 1. April bis 30. September 04.00-23.00 Uhr b) 1. Oktober bis 31. März 06.00-19.00 Uhr
2 Die Netzfischerei sowie das Fischen mit Reusen und Setzschnü- ren ist das ganze Jahr von 04. 00 bis 24.00 Uhr gestattet. In der üb- rigen Zeit können diese Fanggeräte belassen werden, soweit zu i rem Betrieb keine menschliche Arbeit erforderlich ist.
§ 28 Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet:
a) 1. Mai bis 30. September täglich von 04.00-23.00 Uhr b) 1. Oktober bis 31. Dezember jeweils am Samstag und Sonn- tag von 06.00-19.00 Uhr Anwendbarkeit dieser Verordnung Allgemeine Verhaltens - regeln Zeitliche Beschränkun- gen a) Pacht - fischerei b) Patent - fischerei
und -inhaber dürfen Ruder - und M o- iboo- schri e- hen: 3,0 cm
3,4 cm o- e- endung von lebenden Köderfischen, von Angeln mit W i-
9) sowie natürl i- len. t einem geeigneten Gerät fangen. Dabei a- f sich nicht von seiner ausge leg- anglerinnen und Patentanglern untersagt. Boote Erlaubte Fangmethoden a) Pacht - fischerei b) Patent - fischerei
4 Alle Methoden der Angelfischerei, bei denen der Köder selbstän- dig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten.
§ 32 Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer ande-
ren Körperstelle als am Maul zu fangen.
§ 33 Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchfüh fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhe gen kann das Sekretariat des Departementes des Innern be Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf ei Reviere beschränken.
IV. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
§ 34 Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung
den Schutz der Tiere (§§ 12 ff.) sind zu beachten.
§ 35
1 Für die nachstehend angeführten Fischarten werden folgende Schonzeiten festgesetzt: vom bis a) Forellen (einschlies slich Regenboge n forellen)
1. O ktober Ende Febr b) Äschen 1. Februar 30. April c) Felchen 15. Nove m ber 31. Dezember d) Hechte (nur unterhalb des Rheinfalls)
1. März 30. A pril e) Zander 1. April 31. Mai
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit al- ler Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuset- zen.
3 Wer Fische während ihrer Schonzeit feilbietet, verkauft, versen oder in Wirtschaften verabreicht, hat auf Verlangen der kant Fischereiaufsicht oder der zuständigen Organe des Interkan Labors (Lebensmittelkontrolle) 12) nachzuweisen, dass sie aus- serhalb der Schonzeit gefangen wurden oder aus Laichfisc hfängen, aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder Verbotene Fangmethode Ausnahme - regelungen Schutz der Arten Schonzeiten
en Bestimmungen den Fang ge- orellen):
22 c m
30 cm
30 cm
25 cm
45 cm
40 cm
15 cm
30 cm
25 cm die das Mindestmass nicht erreichen, sind s o- u- sicht und Krebsbe- Fang - mindestmasse Fangzahl - beschränkung Krebsfang
3 Bei Krebsen, die im Anhang I der kantonalen Naturschutzveror nung
7) aufgeführt sind, ist die Zustimmung des Naturschutz erforderlich.
§ 39 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung
und Förderung ausgewogener Fisch- und Krebsbestände befristete Massnahmen ergreifen. Diese können sich auf einzelne Reviere beschränken. Insbesondere kann es Schonzeiten und Fangmi bestimmte Fangmethoden erlauben oder verbieten.
§ 40 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder ande-
ren Wassertieren der kantonalen Fischereiaufsicht oder der Kan- tonspolizei zu melden.
§ 41
1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, eine Fangstatistik nach den Weisungen des Sekretariates des Departementes des Innern zu führen.
2 Fischereiberechtigte mit einer Fischereikarte haben die Statistik der Pächterin oder dem Pächter abzugeben. Die Fischereipächt rinnen und -pächter, die Patentinhaberinnen und -inhaber sowie Personen, die in ei nem privaten Fischereirevier fischen, haben die Fangstatistik dem Sekretariat des Departementes des Innern ei reichen.