Verordnung über die Fischerei (923.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Fischerei
- Verordnung über die Fischerei
 - § 3 Aufsichtsorgane sind:
 - § 6 Das Departement des Innern sorgt für die Aus - und Weiterbildung
 - § 11 bis
 - § 12 Das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem
 - § 18 Der Pachtzins ist jährlich im voraus zu bezahlen.
 - § 25 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Aus-
 - § 28 Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet:
 - § 32 Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer ande-
 - § 33 Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchfüh fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhe gen kann das Sekretariat des Departementes des Innern be Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf ei Reviere beschränken.
 - § 34 Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung
 - § 39 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung
 - § 40 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder ande-
 - § 48 Übertretungen dies er Verordnung sowie der gestützt darauf erlas-
 - § 49 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen
 - § 50 Auf die Beschlagnahme werden die Vor schriften der Strafprozes ordnung