1 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzun - gen, Promotion und Abschluss.
Art. 6 Schulgelder und Gebühren
1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erhe - ben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Verein - barungskantonen gleich hoch.
Art. 7 Aufnahmepflicht
1 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Aus - zubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahme - pflicht.
Art. 8 Schulbeiträge
a) bei Aufnahmepflicht
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/ 2002 richtet sich nach An - hang 2 3 dieser Vereinbarung.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Da - vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
3 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Da - vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
Art. 9 b) ohne Aufnahmepflicht
1 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.
Art. 10 c) Anpassung
1 Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/ 2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.
Art. 11 Standortkanton
1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.
Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.
Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen
1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Ver - einbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 die - ser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben. II. Verfahren (2.)
Art. 14 Koordinationsstellen
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konfe - renz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.
Art. 15 Liste der Auszubildenden
1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zah - lungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semes - ters eine Liste der Auszubildenden ein.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert dreissig Tagen bei der Schule anzubrin - gen.
Art. 16 Rechnungsstellung
1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spä - testens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert dreissig Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben. III. Revision und Kündigung (3.)
Art. 17 Änderung der Vereinbarung
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungs - kantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedür - fen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 4 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 5 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.
Art. 18 Beitritt weiterer Kantone
1 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
Art. 19 Kündigung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.