1 Die Regierung erstellt bei übermässigen Immissionen durch Luftverunreinigungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden einen Massnahmenplan. Sie stellt die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bun - des oder anderer Kantone fallen.
2 Sie sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans, insbesondere für die dazu nöti - gen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Sie kontrolliert periodisch die eingeleiteten Massnahmen.
3 Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.
Art. 18 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
1 Die Gemeinden können im Sinne des Bundesrechts weitergehende Einschränkun - gen oder Verbote betreffend das Verbrennen von trockenen, natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien anordnen.
2.2. LÄRM
Art. 19 Emissionsbegrenzungen
1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
1 Die Gemeinden sind nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für Emissionsbe - grenzungen beim Einsatz von beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, die nicht unter die Spezialgesetzgebung des Bundes fallen.
Art. 20 2. Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen
1 Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass die Vorschriften über die Begrenzung von Lärmemissionen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen eingehalten werden; sie ordnen Schallschutzmassnahmen an be - stehenden Gebäuden an.
2 Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plan - genehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Begrenzung der Emissionen und die Anordnung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.
Art. 21 Sanierung bestehender ortsfester Anlagen
1. Strassen
1 Der Kanton erstellt die Programme über Sanierungen und Schallschutzmassnah - men (Sanierungsprogramme) sowie die Mehrjahrespläne für die National- und die Kantonsstrassen. Die Sanierungsprogramme unterliegen der Genehmigung durch die Regierung.
2 Die Gemeinden erstellen Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne für die übri - gen Strassen. Sie hören die Fachstelle vorgängig an.
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4 Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an Lärm- und Schallschutzmassnahmen leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und nach der Finanzkraft der Gemeinde. *
Art. 22 2. Übrige Anlagen
1 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Sanierung der übrigen Anla - gen.
Art. 23 Empfindlichkeitsstufen
1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungspla - nung.
2 Bis zur Zuordnung bestimmt die Fachstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall.
Art. 24 Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung von Bauzonen
1 Die Regierung kann im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung für kleine Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung gestatten.
2 Sofern kein Nutzungsplanverfahren durchgeführt wird, können solche Ausnahmen von den Gemeinden im Rahmen des Quartierplan- oder Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, wobei vorgängig die Zustimmung der Fachstelle einzuholen ist. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Bewilligung aufzunehmen.
Art. 25 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
1 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten.
2 Können die Immissionsgrenzwerte durch die im Bundesrecht vorgesehenen Mass - nahmen nicht eingehalten werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
Art. 26 Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen
1 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Schutz des Publikums vor ge - sundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.
2 Die Regierung kann der Fachstelle zur Entlastung der Gemeinden bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.
2.3. NICHTIONISIERENDE STRAHLEN
Art. 27 Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten Anlagen
1 Baubewilligungen oder spezialgesetzliche Konzessions-, Projekt- oder Plangeneh - migungen für neue und geänderte Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Emissionsbegrenzungen zum Schutz vor nichtionisieren - der Strahlung eingehalten werden. Die Fachstelle ist vorgängig anzuhören.