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    Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) (414.73)
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    4 Die Oberste Schulleitung der FH-Wallis wacht in interdisziplinärer Hinsicht über die Koordination zwischen den Bildungsbereichen und den Bildungsgängen. Sie ist namentlich bemüht, alle Synergien aufzuzeigen und auszuwerten, die sich aus den ihr übertragenen Aufgaben ergeben.
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    Art. 12 Kompetenzen der Obersten Schulleitung der FH-Wallis

    1 Die Direktion übernimmt die Verantwortung für den allgemeinen Betriebsablauf der FH-Wallis.
    2 Sie gewährleistet die Verbindung zur FH-Westschweiz.
    3 Nach Zustimmung des Departements bzw. des Staatsrates unterbreitet die Direktion dem Führungsausschuss der FH-Westschweiz die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Bereiche der FH-Wallis, sowie die diesbezüglichen Budgets, Finanzpläne und Jahresrechnungen.
    4 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Führungsausschusses der FH-Westschweiz zeichnet sie unter Zugrundelegung des Qualitätssicherungssystems für die Evaluierung und Anpassung der mit ihrem Auftrag verknüpften Leistungen verantwortlich.
    5 Sie verfasst für das Departement und den Staatsrat den Jahresbericht der FH-Wallis, der namentlich über Ausführung des Konkordats FH-Westschweiz informiert.

    Art. 13 Organisation der Obersten Schulleitung

    1 Der Staatsrat regelt die Organisation der Obersten Schulleitung, deren Pflichtenheft er festlegt.
    2 Das Departement schlägt der zuständigen Stelle der FH-Westschweiz den Vertreter der FH-Wallis im Führungsausschuss der FH-Westschweiz vor.

    Art. 14 Leitung der Ausbildungsbereiche

    1 Die im Sinne von Artikel 8 der FH-Wallis angegliederten Bereiche werden stellvertretenden Direktoren anvertraut.
    2 Sie verwirklichen in ihrem Bereich den Auftrag, und zwar sowohl auf dem schuleigenen Sektor als auch im Bereich angewandte Forschung, Entwicklung und bei Dienstleistungen an Dritte.
    3 Die stellvertretenden Direktoren nehmen gemäss Konkordat FH-Westschweiz jeweils für ihren Bereich an den Direktorenkonferenzen teil.
    4 Der Staatsrat legt das Pflichtenheft der stellvertretenden Direktoren fest.

    Art. 15 Direktionsrat

    1 Der Direktionsrat der FH-Wallis wird insbesondere gebildet aus: a) der Obersten Schulleitung der FH-Wallis; b) Verantwortlichen der Forschungszentren und/oder Abteilungsleitern.
    2 Als beratendes Organ obliegt dem Direktionsrat namentlich die Prüfung von: a) Lehrplänen einschliesslich Prüfungsordnung; b) Schulordnungen der FH-Wallis; c) Einrichtungsanschaffungen; d) Budgetentwürfe; e) Entwicklungsplänen für die einzelnen Bereiche des Verbunds FH-Wallis.

    Art. 16 Interessenvertretung der höheren Schulen

    Gliedert der Staatsrat die in Artikel 7, Absatz 2 aufgeführten Schulen der FH-Wallis an, sind diese Schulen in den Organen der FH-Wallis vertreten.
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    4. Abschnitt: Nichtstaatliche Fachhochschulen

    Art. 17 Kantonale Anerkennung

    1 Der Staatsrat kann Bildungsinstitute der Fachhochschulstufe mit Sitz im Wallis anerkennen, wenn ihr Bildungsangebot von allgemeinem Interesse ist und wenn sie den Qualitätsanforderungen des Bundes genügen.
    2 Die kantonale Anerkennung durch den Staatsrat hängt von der Anerkennung durch den Bund ab.
    3 Der Staatsrat kann seine Anerkennung zeitlich limitieren, sie neuen Anforderungen anpassen oder zurücknehmen, wenn die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
    4 Der Kanton kann in den Organen der durch den Staatsrat anerkannten Institutionen vertreten sein.

    Art. 18 Zusammenarbeit

    Die nach Artikel 17 vom Staatsrat anerkannten Institutionen schliessen mit kantonalen Schulen gleicher Stufe Partnerschaftsvereinbarungen ab.

    Art. 19 Regelungsbefugnisse

    Die nach Artikel 17 vom Staatsrat anerkannten Institutionen regeln mit eigenen Vorschriften folgende Bereiche: a) Organisation und Zuständigkeit der Organe; b) Interne Organisation, Arbeitsweise und finanzielle Verwaltung der Institution; c) Ernennung der Organe; d) Schulgeld; e) Privathaftung; f) Personalanstellung.

    Art. 20 Subventionierung

    1 Die nach Artikel 17 vom Staatsrat anerkannten Institutionen kommen in den Genuss eines Kantonsbeitrags.
    2 Die Kantonsbeiträge setzen voraus: eine angemessene Eigenfinanzierung der Institution eine angemessene Mitfinanzierung der Standortgemeinde.

    Art. 21 Der Staatsrat trifft alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der

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