3 ) un - terstellte Institut sowie der Kanton.
2 Weitere Bestimmungen
§ 8 Unvereinbarkeit
1 Leitung und Personal des Betreibungsamtes und des Konkursamtes dürfen nicht Mitglieder der Verwaltungsorgane von Kreditinstituten, Inkasso-Organisa - tionen oder ähnlichen Institutionen sein.
§ 8a * Faksimileunterschrift
1 Für die Unterzeichnung von Protokollen, Urkunden und Verfügungen können Faksimilestempel oder -aufdrucke verwendet werden.
§ 9 * Zustellung von Betreibungsurkunden
1 Die Betreibungsurkunden werden durch die Post oder das Betreibungsamt zugestellt.
2 Gelingt diese Zustellung nicht, so wird sie ersetzt durch:
a. polizeiliche Zustellung der Betreibungsurkunden oder
b. polizeiliche Zuführung der Schuldnerin oder des Schuldners auf das Be - treibungsamt zur Aushändigung der Urkunde.
3 In letzter Linie erfolgt die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt.
4 Der Regierungsrat kann über das Zustellverfahren ergänzende Vorschriften erlassen.
2) SR 281.1
3) SR 952.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.753
§ 10 Handelsregisterverzeichnis
1 Das Betreibungsamt führt kein eigenes Handelsregisterverzeichnis nach Arti - kel 15 Absatz 4 SchKG, wenn es permanenten Zugriff zum Handelsregisteramt hat.
§ 11 * Beschwerdeverfahren
1 Soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht, richtet sich das Beschwer - deverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
4 )
.
2 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann die Be - schwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen. *
§ 12 Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel
1 Die Verfügungen folgender Behörden, die Private zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind einem Urteil gleichgestellt (Artikel 80 SchKG):
a. Verfügungen von kantonalen Behörden;
b. Verfügungen von Gemeindebehörden;
c. Verfügungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
d. Verfügungen ausserkantonaler Behörden, soweit interkantonale Abkom - men dies vorsehen.
§ 13 Gepfändete Liegenschaft in einer Katastergemeinde
1 Wird eine Liegenschaft in einer Katastergemeinde gepfändet, meldet dies das Betreibungsamt dem Katasterführer oder der Katasterführerin der Gemeinde.
2 Der Katasterführer oder die Katasterführerin trägt die Verfügungsbeschrän - kung infolge Pfändung nach der Grundbuchverordnung im Katasterbuch ein.
§ 13a * Ausgeschlagene Erbschaften und Konkursmasse juristischer
Personen bei Konkurseinstellung
1 Zuständige Behörde nach Artikel 230a SchKG ist für Liegenschaften die Bau- und Umweltschutzdirektion, ansonsten die Sicherheitsdirektion. *
2 Dem Staat übertragene Vermögenswerte werden der laufenden Rechnung der Finanz- und Kirchendirektion gutgeschrieben.
4) GS 29.677, SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.753
§ 14 * Richterliche Zuständigkeiten und Verfahren
1 Für die richterlichen Zuständigkeiten und das Verfahren gelten das Einfüh - rungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
5 ) und die Schweizeri - sche Zivilprozessordnung
6 )
.
3 Schlussbestimmungen
§ 15 Änderung der Zivilprozessordnung
1 Das Gesetz vom 21. September 1961
7 ) betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert: ...
8 )
§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 31. August 1891
9 ) betreffend Einführung des Bundesgeset - zes über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
10 )
.
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes
11 )
.
5) GS 37.256, SGS 221
6) SR 272
7) GS 22.34, SGS 221
8) GS 32.756
9) GS 14.139, SGS 233
10) Vom Regierungsrat am 28. Januar 1997 auf den 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.
11) Vom Bund genehmigt am 21. Januar 1997 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.753
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.09.1996 01.02.1997 Erlass Erstfassung GS 32.753
22.02.2001 01.04.2002 § 11 totalrevidiert GS 34.193
11.11.2004 01.08.2005 Erlasstitel geändert GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 2a eingefügt GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 5 totalrevidiert GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 8a eingefügt GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 9 totalrevidiert GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 13a eingefügt GS 35.614
12.03.2009 01.01.2011 § 11 Abs. 2 geändert GS 37.104
23.09.2010 01.01.2011 § 14 totalrevidiert GS 37.263