1 Das Auengebiet von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord" gelegen auf Territorium der Gemeinde Saas-Fee, wird zum Naturschutzgebiet er - klärt. Die Abgrenzungen sind auf dem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der dem vorliegenden Entscheid beigelegt ist. Heute noch unter dem Fee - gletscher liegendes Gebiet wird beim Abschmelzen des Gletschers im Sin - ne des Aueninventars dem Schutzgebiet "Feegletscher Nord“ zugeschla - gen.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Saas-Fee gemäss Arti - kel 17 RPG als Naturschutzzone von nationaler Bedeutung auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Saas-Fee integriert.
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz des Auengebietes bezweckt: a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Gewässerdyna - mik; b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser natürlichen Land - schaften, der Vielfalt ihrer Lebensräume und ihre ungestörte Weiter - entwicklung; c) den Schutz und die Erhaltung der Vielfalt der Flora und Fauna; d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen; e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auen - schutzes; g) die Erhaltung des Landschaftsbildes für das ungestörte Natur- und Landschaftserlebnis und die Erholung der Bevölkerung; h) die Erhaltung der typischen Oberflächenformen (Steilhänge und Kan - ten der Moränen, freilaufende Gerinne, Sanderflächen und Gletscher - schliffe).
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Die zuständige Dienststelle ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Sie kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die die Intaktheit des Gebietes be - einträchtigen und den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesonde - re: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8; b) das Verändern der Landschaft und des Geländes durch Terrainverän - derungen und Materialablagerungen; c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerun - gen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen; d) Veränderungen des Flussbettes, die den Schutzzielen widersprechen; e) die touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten in den Gletscherseen und in den weiteren Gewässern des Objektes; f) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger, das Güllen und chemi - sche Behandlungen; g) das Einleiten von Schmutzwasser; h) das Abbrennen; i) das Campieren; j) das Baden; k) die Ablage von Material oder Abfällen; l) * das Befahren oder Begehen mit Skiern unter Vorbehalt von Artikel 6; m) das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art; n) das Anbringen von Hartbelag auf Strassen, Wegen und Pfaden; o) die Entnahme von Kies, Steinen oder Sand unter Vorbehalt von Arti - kel 5; p) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; q) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; r) das Pflücken von Pflanzen; s) das Fangen von Tieren; t) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); u) die Beweidung, mit Ausnahme der im Artikel 7 erwähnten Flächen.
Art. 5 Kiesausbeutung
1 Aus Sicherheitsgründen können die Zufahrt zum Gletschersee und die Entnahme von Kies, Steinen und Sand bewilligt werden, falls Personen oder Sachwerte durch Materialansammlungen im Bachbett oder Uferinsta - bilität bedroht sind oder in Ausnahmefällen, um die natürliche Auendynamik wieder herzustellen, sofern die zuständige Dienststelle dem Vorhaben zu - stimmen kann.
2 Die zuständige Dienststelle ist über geplante Eingriffe und Sanierungen vorgängig, sowie über Aufräum-, Wiederherstellungs- und Sicherungsarbei - ten nach Unwettern umgehend zu informieren.