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    Verordnung über die Betriebsbewilligungen für Gesundheitsinstitutionen (810.12)
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    2 Die Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn nament - lich: a) eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; b) der Verantwortliche seine oder die Verantwortlichen ihre Pflichten ge - mäss Gesundheitsgesetz in schwerwiegender Weise oder wiederholt missachtet oder missachten; c) schwere oder wiederholte Mängel in Bezug auf die Verwaltung oder Organisation der Gesundheitsinstitution, die deren Auftrag beeinträch - tigen, festgestellt werden; d) schwere oder wiederholte Mängel in Bezug auf die Versorgungsquali - tät festgestellt werden.
    3 Der Entzug der Bewilligung wird veröffentlicht. Die Einschränkung kann veröffentlicht werden.

    Art. 8 Dauer und Erneuerung der Betriebsbewilligung

    1 Die Bewilligung wird grundsätzlich für eine Dauer von 5 Jahren erteilt.
    2 Die Bewilligung wird stillschweigend erneuert, sofern die erforderlichen Be - willigungsvoraussetzungen noch immer erfüllt sind.

    Art. 9 Meldepflicht

    1 Jede Änderung in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, ist unverzüglich der Dienststelle für Gesundheits - wesen zu melden, die überprüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiter - hin eingehalten werden.

    Art. 10 Aufsicht und Inspektion

    1 Das Departement und die Dienststelle für Gesundheitswesen können in den Gesundheitsinstitutionen jederzeit und ohne Vorankündigung Inspektio - nen durchführen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bewilligungs - voraussetzungen erfüllt sind.
    2 Bei Bedarf können sie Sachverständige oder öffentliche oder private Orga - nisationen und Institutionen heranziehen.
    2 Besondere Bestimmungen

    Art. 11 Medizinisch-analytische Labore

    1 Privatemedizinische Labore und Spitallabore, in denen Analysen durchge - führt werden, bedürfen einer Bewilligung und müssen von Personen geleitet werden, die über die laut eidgenössischer Gesetzgebung erforderliche Aus - bildung verfügen. Weiterhin bleiben die Richtlinien des Departements vorbe - halten.
    2 Labore in Arztpraxen und Apotheken bedürfen keiner Bewilligung.

    Art. 12 Apotheken, Drogerien und Arzneimittelgrosshändler

    1 Die Bestimmungen für den Betrieb von Apotheken, Drogerien und Arznei - mittelgrosshändlern sind in der Heilmittelverordnung geregelt.

    Art. 13 Rettungsunternehmen und -institutionen

    1 Die Bestimmungen für den Betrieb von Rettungsunternehmen und -institu - tionen sind im Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Ret - tungswesens und seiner Ausführungsverordnung geregelt.

    Art. 14 Blutspendezentren

    1 Die Bestimmungen für den Betrieb von Blutspendezentren sind in der einschlägigen eidgenössischen Gesetzgebung geregelt.

    Art. 15 Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen

    1 Die Bestimmungen für den Betrieb von Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen, sind in der eidgenössischen Gesetzgebung zum Strahlenschutz geregelt.

    Art. 16 Mikrobiologische und serologische Laboratorien

    1 Die Bestimmungen für den Betrieb von mikrobiologischen und serologi - schen Laboratorien sind in der einschlägigen eidgenössischen Gesetzge - bung geregelt.
    3 Gebühren, Sanktionen und Beschwerden

    Art. 17 Gebühren

    1 Bewilligungen und andere in Anwendung der vorliegenden Verordnung ge - troffene Entscheide werden gegen eine auf dem Beschlussweg bestimmte Gebühr erteilt.

    Art. 18 Sanktionen und Beschwerden

    1 Bei Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind die
    Artikel 154 bis 159 GG anwendbar.
    4 Schlussbestimmung
    Art. 19
    1 Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zustän - dig.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
    01.09.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-114
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.09.2021 01.10.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-114
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