Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben 1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben kei - nen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil - dungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben. 2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereit - schaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Ge - bühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 ent - spricht. 3
Art. 11 Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemesse - ne Schulgebühren erheben. 2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, einge - schlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. 4 Vollzug
Art. 12 Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 13 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. 2 Ihr obliegt insbesondere
a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Koordination und
c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Art. 14 Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölke - rungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. 5 Rechtspflege
Art. 15 Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein - barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitglie - dern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. 4
2 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung. 3 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen 1 ) . Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 17 In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
Art. 18 Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich. 2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Ge - schäftsstelle gemeldet sind. 3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungs - termin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
Art. 19 Änderung der Vereinbarung
1 Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zwei - drittelmehrheit der beteiligten Kantone.
Art. 20 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. 1) Vom Landrat genehmigt am 22. September 2004; in Kraft für den Kanton Nidwalden seit dem 1. Dezember 2004. 5
Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn