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    Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (171.1)
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    CH - NW
    1 Der Austritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, in Schulgemeindeverbänden nur auf das Ende eines Schuljahres, in andern Gemeindeverbänden nur auf das Ende eines Kalenderjahres. 2 Gemeindeverbände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben kostspieliger, nach der Zahl und Grösse der Verbandsgemeinden bemessener Anla - gen bedürfen, können in den Statuten den Austritt für eine bestimmte längere Zeit ausschliessen oder davon abhängig machen, dass die aus - tretende Gemeinde einen ihrer Beteiligung am Verband entsprechenden Anteil der noch nicht getilgten Anlageschulden des Verbandes über - nimmt. 3 Der Regierungsrat hat die Genehmigung gemäss Art. 145 Abs. 2 zu verweigern, wenn der Austritt den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.

    Art. 147 3. Kündigungsfrist

    1 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn in den Statuten nicht eine längere Frist vorgeschrieben wird.

    Art. 148 4. Folgen

    1 Die austretende Gemeinde muss auf den Zeitpunkt ihres Austrittes alle ihr nach der Gesetzgebung und den Statuten obliegenden Leistungen erfüllen. 2 Sie hat nur dann Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Gemeindeverbandes, wenn sich für diesen aus dem Austritt vermögens - rechtliche Vorteile ergeben. 3 Die dem Gemeindeverband durch den Austritt einer Gemeinde er - wachsenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde. 40
    4 Können sich die Beteiligten über die Folgen eines Austrittes nicht eini - gen, entscheidet der Regierungsrat. *

    Art. 149 Auflösung

    1. allgemein 1 Ein Gemeindeverband kann aufgelöst werden: 1. durch übereinstimmende Beschlüsse aller Verbandsgemeinden; 2. durch Beschluss der Mehrheit der Verbandsgemeinden, wenn die Verbandsaufgaben unbedeutend geworden sind oder ebenso zweckmässig ohne den Verband erfüllt werden können. 2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regie - rungsrat, der vor der Beschlussfassung den Gemeindeverband und die nicht zustimmenden Gemeinden anzuhören hat. 3 Der Regierungsrat hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Auf - lösung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.

    Art. 150 2. Liquidation

    1 Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.

    Art. 151 * Finanzhaushalt

    1 Die Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden 16 ) gelten sinngemäss auch für die Gemeindeverbände.

    Art. 152 Rechenschaftsbericht

    1 Die Gemeindeverbände haben über ihre Tätigkeit jährlich einen Re - chenschaftsbericht zu erstatten. 2 Der Rechenschaftsbericht muss mit der Jahresrechnung und dem Be - richt der Kontrollstelle den Aktivbürgern zur Verfügung gehalten und un - entgeltlich abgegeben werden.

    Art. 153 Verbände von Gemeinden aus mehreren Kantonen

    1 Die Genehmigung des Regierungsrates ist einzuholen, wenn: 1. an einem Gemeindeverband sich Gemeinden anderer Kantone beteiligen; 2. Gemeinden sich an Gemeindeverbänden anderer Kantone beteili - gen; 16) NG 171.2 41
    3. ein Gemeindeverband mit einem Gemeindeverband eines andern Kantons eine Vereinbarung abschliesst. 2 Der Regierungsrat ist befugt, mit andern Kantonen die Stellung inter - kantonaler Gemeindeverbände zu regeln.

    Art. 154 Aufsicht

    1 Die Gemeindeverbände unterstehen wie die Gemeinden der kantona - len Aufsicht. 3.2 Statuten

    Art. 155 Inhalt

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