b) Ist das Beschwer deverfahren sehr aufwän- dig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 2'000.– 5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigun- gen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Aus- land ausüben wollen Fr. 100.– 6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100.– bis 300.– 2 Die Gebühren gemäss Ziffer 2 (für Auskünfte an ausländische Stel- len), 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten. 3 in angemessener Höhe verlangt werden.
Art. 3 Gebührenerlass
Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlas- sen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte füh- ren würde oder andere besonder e Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft 1 . 1 A 2008, 531; in Kraft seit 1. Januar 2008 2 SR 413.21 3 NG 311.565 4
Art. 10 Abs. 2 IKV 5 SR 0.142.112.681 2