Vorherige Seite
    Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (311.200)
    2 - 31 - 2
    Nächste Seite
    CH - SZ

    Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

    SRSZ 1. 2.20 14 1 (Vom 28. Januar 1988) 2 Der Kantonsrat, gestützt auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung (Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 30. Sep tember
    1954 3 fungsreserven vom 20. Dezember 1985 4 ) und nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines

    § 1

    1 Der Kanton, die Bezirke und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsr e- serven vom 20. Dezember 1985 Reserven ausscheiden, Steuerver günstigungen.
    2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmun- gen des Bundesrechts . II. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

    § 2 1. Berechtigte Unternehmen

    Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zwanzig Arbei t- nehmern berechtigt. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berücksichtigen.

    § 3 2. Jährliche Einlagen und Höchststand

    1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlagen nicht übersteigen und mindestens Fr. 10 000. - erreichen.
    2 Der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven darf 20 Prozent der mas s- gebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV- Gesetzgebung nicht über- steigen. III. Steuerliche Behandlung

    § 4 5 1. Bemessung der Steuervergünstigung

    1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
    2
    2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet wer- den.

    § 5 6 2. Nachträgliche Besteuerung

    1 Der aufgelöste Reservenbetrag wird durch den Kanton, die Bezirke und G e- meinden besteuert, wenn das Unternehmen: a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt, b) die Betriebstätigkeit einstellt bzw. bei Umwandlung in eine steuerlich priv i- legierte Unternehmensform, c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
    2 Auf den ausgelösten Reservebetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Reingewinn eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausge- schlos sen. IV. Verfahren, Strafbestimmungen und Vollzug

    § 6 1. Verfahren

    Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgl i- che Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergeset zes.

    § 7 2. Strafbestimmungen

    Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbe- stimmungen des Steuergesetzes, welche sinngemäss Anwendung finden.

    § 8 3. Vollzug

    Der Regierungsrat er lässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vor- schriften. V. Schluss - und Übergangsbestimmungen

    § 9 1. Verhältnis zum bisherigen Recht

    Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die Arbeitsbeschaffungsreserven nach dem Gesetz vom 12. März 1952 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung 7 verwenden.

    § 10 2. Änderung bisherigen Rechts

    Das Gesetz über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952 wird wie folgt geändert:
    SRSZ 1. 2.20 14 3

    § 5 Abs. 3 (neu)

    Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 28. Januar 1988 nicht mehr gebildet werden.

    § 11 8 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
    2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Geset z- sammlung aufgenommen.
    3 Es tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1989 in Kraft. 9 Der Regi e- rungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren