Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            SRSZ 1.  2.20  14  1  (Vom 28. Januar 1988)  2  Der Kantonsrat,  gestützt auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung (Bundesgesetz über die  Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 30. Sep  tember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1954  3  fungsreserven  vom  20.  Dezember  1985  4  )  und  nach  Einsicht  einer  Vorlage  des  Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Der Kanton, die Bezirke und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Bildung  steuerbegünstigter  Arbeitsbeschaffungsr  e-  serven vom 20. Dezember 1985 Reserven ausscheiden, Steuerver  günstigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  dieses  Gesetz  nichts  Abweichendes  bestimmt,  gelten  die  Bestimmun-  gen des Bundesrechts  .  II. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1. Berechtigte Unternehmen
                            Zur  Bildung  von  Reserven  sind  Unternehmen  mit  mindestens  zwanzig  Arbei  t-  nehmern berechtigt. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch Unternehmen  mit mindestens zehn Arbeitnehmern berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Jährliche Einlagen und Höchststand
                            1    Die  jährlichen  Einlagen  gelten  als  geschäftsmässig  begründet,  soweit  sie  15  Prozent  der  bundesrechtlichen  Berechnungsgrundlagen  nicht  übersteigen  und  mindestens Fr. 10 000.  - erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven darf 20 Prozent der mas  s-  gebenden  jährlichen  Lohnsumme  im  Sinne  der  AHV-  Gesetzgebung  nicht  über-  steigen.  III. Steuerliche Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5 1. Bemessung der Steuervergünstigung
                            1    Die  jährlichen  Einlagen  in  die  Arbeitsbeschaffungsreserven  gelten  bei  den  direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitsbeschaffungsreserven  sind  steuerrechtlich  den  offenen  Reserven  gleichgestellt,  die  aus  versteuertem  Einkommen  oder  Reingewinn  gebildet  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 2. Nachträgliche Besteuerung
                            1    Der  aufgelöste  Reservenbetrag  wird  durch  den  Kanton,  die  Bezirke  und  G  e-  meinden besteuert, wenn das Unternehmen:  a)   den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt,  b)   die  Betriebstätigkeit  einstellt  bzw.  bei  Umwandlung in eine steuerlich priv  i-  legierte Unternehmensform,  c)   den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  den  ausgelösten  Reservebetrag  ist  getrennt  vom  übrigen  Einkommen  oder  Reingewinn eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die  Verrechnung  mit  Verlusten  aus  dem  laufenden  oder  aus  früheren  Geschäftsjahren  ist  ausge-  schlos  sen.  IV. Verfahren, Strafbestimmungen und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 1. Verfahren
                            Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgl  i-  che Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergeset  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Strafbestimmungen
                            Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbe-  stimmungen des Steuergesetzes, welche sinngemäss Anwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3. Vollzug
                            Der  Regierungsrat  er  lässt  die  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vor-  schriften.  V. Schluss  - und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 1. Verhältnis zum bisherigen Recht
                            Führt  das  Unternehmen  Arbeitsbeschaffungsmassnahmen  durch,  muss  es  vorab  die  Arbeitsbeschaffungsreserven  nach  dem  Gesetz  vom  12.  März  1952  über  Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung  7   verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Änderung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2.20  14  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 (neu)
                            Reserven  nach  diesem  Gesetz  können  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  die  steuerbegünstigten  Arbeitsbeschaffungsreserven  vom  28.  Januar  1988  nicht  mehr gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Geset  z-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1989 in Kraft.  9   Der Regi  e-  rungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Res  erven  nach  diesem  Gesetze  können  erstmals  für  die  in  das  Jahr  1988  fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17  -794 mit Änderung  en vom 9. Februar 2000 (Steuergesetz, Abl 2000 11  23)   und vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. September 1988 mit 8896 Ja gegen 4975 Nein  (Abl 1988 1001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 823.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   AS 1988 1420.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2  000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 311.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Überschrift, Abs. 1  , 2   und 3 in der Fassung vom  , Abs. 4 neu eingefügt am   17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    In  Kraft  getreten  am  1.  Januar  1989  (Abl  1988  1001);  Änderung  vom  9.  Februar  2000  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2974).