Gesetz über die Informatik Schaffhausen
                            und prozess-  -Dienstleis  tungen  zu  einem  -/Leistungsverhältnis unter Gewährleistung der  -  Rechtsform  Zweck und Auf-  gaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die ITSH erbringt für Dritte Informatikdienstleistungen zu mindes-
                            tens kostendeckenden Preisen, soweit die Leistungserbringung für  Dritte für den Kanton zu keinen finanziellen Nachteilen führt und die  für den Kanton zu erbringenden Dienst  leistungen nicht beeinträch-  tigt werden.  II.  Behörden und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Ihm stehen namentlich fol-  gende Befugnisse zu:  a)  Festlegung der politischen Zielvorgaben;  b)  Genehmigung des Budgets;  c)   Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;  d)  Kenntnisnahme der Eignerstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der  Regierungsrat  übt  die  Aufsicht  aus.  Er  hat  folgende  Aufgaben  und Befugnisse:  a)  Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präside  wie der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission;  b)  Wahl und Abberufung der IT  -Kommission;  c)   Wahl der Revisionsstelle;  d)  Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;  e)  Verabschiedung  von  Budgets  und  Jahresberichts  und  der  Jah-  resrechnung;  f)   Genehmigung der Eignerstrategie;  g)  Kenntnisnahme der Geschäftsstrategie sowie der Management-  grundsätze;  h)  Genehmigung  von  Immobiliengeschäften  und  Beteiligungen  im  Rahmen des Zwecks;  i)    Genehmigung  des  Entschädigungsreglements  für  die  Verwal-  tungskommission;  j)    Festlegung einer Limite für die Schwankungsreserve.  Lei  stungen für  Dritte  Kantonsrat  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            st  -Servicekatalogs;  -   sowie  wieder-  -;  Organe  Verwaltungs-  kommissio  n  Aufgaben der  Verwaltungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Beschluss über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Aus-  gaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsver-  einbarungen  abgesicherte  Kundenbestellungen  mit  einem  Auf-  tragswert von mehr als Fr. 500'000.  -, wenn die Ausg  aben durch  Einnahmen gedeckt sind;  o)  Kenntnisnahme  von  Leistungsvereinbarungen  mit  den  Kunden  (SLA);  p)  Erlass des Geschäfts  - und Rechnungslegungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltungskommission tagt regelmässig und s  o oft es die Ge-  schäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Der  Geschäftsführer  oder  die  Ge-  schäftsführerin  nimmt  in  der  Regel  an  der  Sitzung  mit  beratender  Stimme teil und verfügt generel  l über das Recht auf Antragstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verwaltungskommission  kann  bei  Bedarf  weitere  Fachperso-  nen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verwaltungskommission kann Geschäfte von untergeordneter  Bedeutung einzelnen Mitgliedern oder der Geschäftsleitung übertra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Ei  nzelheiten werden im Geschäftsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwaltungskommission informiert den Regierungsrat regelmäs-  sig, insbesondere über wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen  im Geschäftsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die IT  -Kommission besteht aus dem für Informatik zuständigen Mit-  glied des Regierungsrates als Präsident oder Präsidentin, einer Ver-  tretung der kantonalen Verwaltung sowie Vertretungen der kantona-  len Gemeinden oder weiteren gewic  htigen Kunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Geschäftsführerin  oder  der  Geschäftsführer  leitet  die  Sitzun-  gen.  Sie  sowie  eine  weitere  Vertretung  der  ITSH  gehören  der  IT  Kommission von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer von vier Jahren gewählt,  soweit sie ni  cht von Amtes wegen der IT  -Kommission angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  IT  -Kommission kann weitere Fachpersonen oder Kundenver-  treter beiziehen.  Sitzungen der  Verwaltungs-  kommission  Berichterstat  -  tung der Ver-  waltungskom  -  mission  IT-Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von IT  -Standard-  und Basisservices  -Standardservices soll ein möglichst flä-  -  -Security   angestrebt   werden.   Die   IT  -  -Servicekatalog übernommen.  -  und E  -Governmentprojekte und deren Fi-  migten Kredite  Aufgaben der  IT-Kommission  Geschäftslei  -  tung  Aufgaben der  Geschäftslei  -  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Geschäftsleitung   beschliesst   über   neue   Ausgaben   bis  Fr.   50'000.  -   und  wiederkehrende  Ausgaben  bis  Fr.  10'000.  über Budgetkredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Geschäftsleitung tätigt Vergaben, solange der Schwellenwert  für eine offene Ausschreibung nicht erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Geschäftsleitung  beschliesst  über  neue  einmalige  bzw.  neue  wiederkehrende  Ausgaben  im  Zusammenhang  mit  verbindlichen,  über  Leistungsvereinbarungen  abgesicherte  Kundenbest  ellungen  mit einem Auftragswert bis Fr. 500'000.  -, wenn die Ausgaben durch  Einnahmen gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Geschäftsleitung stellt das Personal der ITSH ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Weitere  Aufgaben,  Befugnisse  und  Delegationen  werden  im  Ge-  schäftsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 1)
                            1   Der Regierungsrat beauftragt ein als Revisionsexperte zugelasse-  nes  Revisionsunternehmen  oder  eine  öffentlich-rechtliche  Finanz-  kontrolle mit der Prüfung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Revisionsstelle  wird  für  vier  Geschäftsjahre  gewählt.  Ihr  Amt  endet  mit  der  Abnahme  der  letzten  Jahresrechnung.  Eine  Wieder-  wahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrech-  nung  gesetzeskonform  sind  und  erstattet  der  Verwaltungskommis-  sion sowie den kantonalen Behörden Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die zuständigen Instanzen der ITSH sind verpflichtet, der Revisi-  onsstelle  alle  erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen  und  alle  nötigen  Unterlag  en zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das zuständige Departement hat jederzeit Einsichtsrecht in Buch-  haltung, Protokolle und andere Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Personal untersteht dem kantonalen Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Per-  sonaladministration erfolgt durch d  as kantonale Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Verwaltungskommis-  sion. Deren Entschädigung wird vom Regierungsrat in einem sepa-  raten Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Personal ist bei der Pensionskasse Schaffhausen versichert.  Revisionsstelle  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gskommission  im  Rechnungslegungsreglement  fest-  iften des festgelegten Rechnungs-  den.  Buchführung  Finanzierung  Schwankungs-  reserve  Verrechnung  der Leistungen  der Kantonsver-  waltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuer-
                            baren  Leistungen  den  Grenzbetrag  für  die  Entstehung  der  Steuer-  pflicht gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009   3)   pro Jahr nicht übersteigen.  IV.  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die kantonalen Abteilungen, Anstalten und Betriebe sind verpflich-
                            tet,  die  von  ihnen  benötigten  IT  -Standardservices  und  deren  Be-  schaffungen  grundsätzlich  von  der  ITSH  erbringen  zu  lassen.  Der  Regierungsrat entscheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich
                            grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche  Tätigkeiten, die der ITSH durch die Gesetzgebung übertragen wur-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Haftung der ITSH und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie
                            des Personals richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über  die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden-  mitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verfügungen  der  Geschäftsleitung  können  bei  der  Verwaltungs-  kommission angefochten werden. Entscheide der Verwaltungskom-  mission können beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den  Rechtsschutz   in Verwaltungssachen vom 20. September 1971  wendbar.  Mehrwertsteuer-  pflicht  Bezugsobliga-  tion  im Kanton  Recht  sbezie-  hungen gegen-  über Dritten  Haftung  Rechtspf  lege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Government  - und Informatikstrategie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  - und Kundenverhältnisse werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   und in die kanto-  -  15 in Kraft getreten am 1. Juni 2023 (Amtsblatt  2023, S. 892).  Aufhebung und  Änderung bis-  herigen Rechts  Vertragsüber-  nahme  Inkrafttreten