Gesetz über die Informatik Schaffhausen (172.700) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Informatik Schaffhausen
- Gesetz über die Informatik Schaffhausen
 - Art. 3 Die ITSH erbringt für Dritte Informatikdienstleistungen zu mindes-
 - Art. 15 1)
 - Art. 21 Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuer-
 - Art. 22 Die kantonalen Abteilungen, Anstalten und Betriebe sind verpflich-
 - Art. 23 Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich
 - Art. 24 Die Haftung der ITSH und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie