Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972
                            Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe   in der Fassung vom 20. Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Bekannt gemacht auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. 3. 1972 (HmbGVBl. S. 55)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 | 01.01.2004 | 
| Inhaltsverzeichnis | 01.01.2004 | 
| ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2004 | 
| § 1 - Persönlicher Geltungsbereich | 08.02.2020 | 
| § 2 - Ahndung von Berufsvergehen | 08.02.2020 | 
| § 3 - Berufsgerichtliche Maßnahmen | 08.02.2020 | 
| § 4 - Verfolgungsverjährung | 14.09.2005 | 
| ABSCHNITT II - Verfassung der Berufsgerichte | 01.01.2004 | 
| § 5 - Berufsgerichte | 01.01.2004 | 
| § 6 - Mitglieder | 08.02.2020 | 
| § 7 - Ausschließung, Erlöschen des Amtes | 07.11.2020 | 
| § 8 - Ablehnung | 01.01.2004 | 
| § 9 - Besetzung | 01.01.2004 | 
| § 9 a - Vertretung bei Beschlussunfähigkeit des Berufsgerichtshofes | 01.01.2004 | 
| § 10 - Präsidien, Geschäftsverteilung | 01.01.2004 | 
| § 11 | 01.01.2004 | 
| § 12 - Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt | 01.01.2004 | 
| ABSCHNITT III - Das berufsgerichtliche Verfahren | 01.01.2004 | 
| 1. Allgemeines | 01.01.2004 | 
| § 13 - Rechtsanwendung | 14.09.2005 | 
| § 14 - Verhältnis zu anderen Verfahren | 01.01.2004 | 
| § 15 - Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte | 01.01.2004 | 
| 2. Vorverfahren | 01.01.2004 | 
| § 16 - Vorverfahren | 01.01.2004 | 
| 3. Verfahren vor dem Berufsgericht | 01.01.2004 | 
| § 17 - Einleitung des Verfahrens | 01.01.2004 | 
| § 18 - Anschuldigungsschrift | 01.01.2004 | 
| § 19 - Eröffnung des Verfahrens | 01.01.2004 | 
| § 20 - Beschlussverfahren | 08.02.2020 | 
| § 21 - Vorbereitung der Hauptverhandlung | 01.01.2004 | 
| § 22 - Ausschluss der Öffentlichkeit | 01.01.2004 | 
| § 23 - Beweisaufnahme | 01.01.2004 | 
| § 24 - Urteil | 01.01.2004 | 
| 4. Rechtsmittel | 01.01.2004 | 
| § 25 - Beschwerde | 01.01.2004 | 
| § 26 - Berufung | 01.01.2004 | 
| § 27 - Entscheidung durch Beschluss | 01.01.2004 | 
| § 28 - Berufungsverfahren | 01.01.2004 | 
| § 29 - Entscheidung durch Urteil | 01.01.2004 | 
| 5. Wiederaufnahme | 01.01.2004 | 
| § 30 - Zulässigkeit | 01.01.2004 | 
| § 31 - Wiederaufnahmeantrag | 01.01.2004 | 
| § 32 - Entscheidung über den Antrag | 01.01.2004 | 
| § 33 - Erneute Hauptverhandlung und Urteil | 01.01.2004 | 
| 6. Verfahrenskosten | 01.01.2004 | 
| § 34 - Kostenentscheidung | 08.02.2020 | 
| § 35 - Notwendige Auslagen des Beschuldigten | 01.01.2004 | 
| 7. Vollstreckung und Tilgung | 01.01.2004 | 
| § 36 - Vollstreckung | 01.01.2004 | 
| § 37 - Tilgung | 08.02.2020 | 
| ABSCHNITT IV - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 38 - Kosten und Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit | 01.01.2004 | 
| § 39 - Wiederaufnahme früherer Verfahren | 01.01.2004 | 
| Inhaltsübersicht | |
| ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Persönlicher Geltungsbereich | 
| § 2 | Ahndung von Berufsvergehen | 
| § 3 | Berufsgerichtliche Maßnahmen | 
| § 4 | Verfolgungsverjährung | 
| ABSCHNITT II Verfassung der Berufsgerichte | |
| § 5 | Berufsgerichte | 
| § 6 | Mitglieder | 
| § 7 | Ausschließung, Erlöschen des Amtes | 
| § 8 | Ablehnung | 
| § 9 | Besetzung | 
| § 9 a | Vertretung bei Beschlussunfähigkeit des Berufsgerichtshofes | 
| § 10 | Präsidien, Geschäftsverteilung | 
| § 11 | (gestrichen) | 
| § 12 | Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt | 
| ABSCHNITT III Das berufsgerichtliche Verfahren | |
| 1. Allgemeines | |
| § 13 | Rechtsanwendung | 
| § 14 | Verhältnis zu anderen Verfahren | 
| § 15 | Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte | 
| 2. Vorverfahren | |
| § 16 | Vorverfahren | 
| 3. Verfahren vor dem Berufsgericht | |
| § 17 | Einleitung des Verfahrens | 
| § 18 | Anschuldigungsschrift | 
| § 19 | Eröffnung des Verfahrens | 
| § 20 | Beschlussverfahren | 
| § 21 | Vorbereitung der Hauptverhandlung | 
| § 22 | Ausschluss der Öffentlichkeit | 
| § 23 | Beweisaufnahme | 
| § 24 | Urteil | 
| 4. Rechtsmittel | |
| § 25 | Beschwerde | 
| § 26 | Berufung | 
| § 27 | Entscheidung durch Beschluss | 
| § 28 | Berufungsverfahren | 
| § 29 | Entscheidung durch Urteil | 
| 5. Wiederaufnahme | |
| § 30 | Zulässigkeit | 
| § 31 | Wiederaufnahmeantrag | 
| § 32 | Entscheidung über den Antrag | 
| § 33 | Erneute Hauptverhandlung und Urteil | 
| 6. Verfahrenskosten | |
| § 34 | Kostenentscheidung | 
| § 35 | Notwendige Auslagen des Beschuldigten | 
| 7. Vollstreckung und Tilgung | |
| § 36 | Vollstreckung | 
| § 37 | Tilgung | 
| ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 38 | Kosten und Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit | 
| § 39 | Wiederaufnahme früherer Verfahren | 
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz gilt für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Berufsangehörige).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Es gilt nicht für Berufsangehörige, die Beamte oder Soldaten sind, soweit ihr Verhalten ein Dienstvergehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ahndung von Berufsvergehen
                            (1) Schuldhafte Verstöße eines Berufsangehörigen gegen seine Berufspflichten (Berufsvergehen) werden nach diesem Gesetz berufsgerichtlich geahndet, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Freien und Hansestadt Hamburg begangen worden sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg begangen worden sind und der Berufsangehörige der Ärztekammer Hamburg, der Zahnärztekammer Hamburg, der Hamburgischen Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Tierärztekammer Hamburg oder der Apothekerkammer Hamburg angehört oder von einer dieser Kammern vertreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens begründete Zuständigkeit des Berufsgerichts wird durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berufsgerichtliche Maßnahmen
                            (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldbuße,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden, ebenso Geldbuße und Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit dem Verweis oder der Geldbuße kann die Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit dem Verlust des passiven Berufswahlrechts scheidet der Beschuldigte aus allen Organen seiner Kammer aus, die nicht aus allen Berufsangehörigen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Geldbuße kann bis zu einem Betrag von 50 000 Euro verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der ein Berufsangehöriger verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so kann über die Höchstgrenze nach Satz 1 hinaus, auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils, höchstens jedoch auf 100 000 Euro erkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben, hat den dauernden Verlust des aktiven und passiven Berufswahlrechts zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach mindestens fünf Jahren kann es dem Verurteilten auf seinen Antrag und nach Anhörung der zuständigen Kammer durch Beschluss des Berufsgerichts wieder zuerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung in dem für die Kammer des Beschuldigten bestimmten Mitteilungsblatt erkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfolgungsverjährung
                            (1) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begangen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Verjährung ruht für insgesamt
längstens fünf Jahre während der Dauer des berufsgerichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens, beginnend mit der Stellung des Antrages auf Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 17), während
der Dauer eines strafgerichtlichen oder anderen gerichtlichen Verfahrens (§ 14) sowie während der Dauer eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                ABSCHNITT II Verfassung der Berufsgerichte
§ 5 Berufsgerichte
                            (1) Die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe wird durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unabhängige Gerichte ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsgerichte sind das
Hamburgische Berufsgericht für die Heilberufe und der Hamburgische Berufsgerichtshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Heilberufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie bestehen aus
Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Berufsgericht wird bei
dem Verwaltungsgericht Hamburg errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
jede der fünf Berufsgruppen besteht eine Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Berufsgericht besteht aus dem geschäftsleitenden Vorsitzenden, den weiteren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern in erforderlicher Anzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Berufsgerichtshof wird
bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er
besteht aus dem Präsidenten, Berufsrichtern als Beisitzern und ehrenamtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtern in erforderlicher Anzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Berufsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Berufsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mitglieder
                            (1) Die Berufsrichter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ehrenamtlichen Richter müssen dem Personenkreis des § 1 angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen weder bei einer Kammer angestellt sein noch einem Kammerorgan angehören, das nicht aus allen Berufsangehörigen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die von den Kammern zur Erfüllung besonderer Aufgaben gebildeten Ausschüsse sind keine Kammerorgane im Sinne des Satzes 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von der Aufsichtsbehörde auf vier Jahre bestellt, die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der Berufskammern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Wiederbestellung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für ihren Rest ein Nachfolger bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kammern regeln einheitlich die angemessene Entschädigung für die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kosten trägt die Kammer, deren Fachbereich das jeweilige Verfahren zuzuordnen ist; diese ist auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Entschädigungsregelung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung der ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichtsbarkeit und das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausschließung, Erlöschen des Amtes
                            (1) Vom Amt des Richters eines Berufsgerichts ist ausgeschlossen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im förmlichen Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Vom Amt des Richters eines Berufsgerichts ist ferner ausgeschlossen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglied des Bundestages oder der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamter ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Tritt bei einem Mitglied des Berufsgerichts nachträglich einer der Umstände der Absätze 1 und 2 ein oder entfällt eine Bestellungsvoraussetzung, so erlischt sein Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ein Mitglied des Berufsgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein Berufsgerichtsverfahren eröffnet wird oder gegen das wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage erhoben wird, ist für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Wird einem Berufsrichter die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummern 1 und 2 oder § 34 des Deutschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtergesetzes vorläufig untersagt, so ist er während der Dauer des Verbots von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Ausschließung der Gerichtspersonen sinngemäß.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ablehnung
                            (1) Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter dürfen ablehnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schöffen und andere ehrenamtliche
Richter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen, denen in besonderen Härtefällen
die richterliche Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf seinen Antrag kann ein
ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn er im Laufe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtszeit einen Ablehnungsgrund nach Absatz 1 geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über
den Antrag entscheidet der Berufsgerichtshof durch Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Berufsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem einzelnen berufsgerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung über die Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Besetzung
                            (1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einem Vorsitzenden und zwei der Berufsgruppe des Beschuldigten angehörenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Berufsgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei der Berufsgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Beschuldigten angehörenden ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 a Vertretung bei Beschlussunfähigkeit des Berufsgerichtshofes
                            (1) Ist der Berufsgerichtshof wegen Verhinderung von Berufsrichtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschlussunfähig, werden Mitglieder des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Vertreter herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Präsidium des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt mindestens drei Vertreter nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Präsidium des Berufsgerichtshofes
regelt die Reihenfolge ihrer Heranziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Präsidien, Geschäftsverteilung
                            (1) Das Präsidium des Berufsgerichtshofes besteht aus dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidenten und den weiteren Berufsrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Präsidium des Berufsgerichts besteht aus dem geschäftsleitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den weiteren Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Präsidien entscheiden
mit Stimmenmehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Stimmengleichheit
gibt beim Berufsgerichtshof die Stimme des Präsidenten, beim Berufsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stimme des geschäftsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Präsidien bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Bestimmung nach Absatz 4 darf im Laufe des Geschäftsjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder langdauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Der Vorsitzende bestimmt den Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            (gestrichen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt
                            Der ehrenamtliche Richter hat bei der Verpflichtung auf sein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt nach § 45 des Deutschen
Richtergesetzes den Eid oder das Gelöbnis nach § 3 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 des Hamburgischen Richtergesetzes zu sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                ABSCHNITT III Das berufsgerichtliche Verfahren
1. Allgemeines
§ 13 Rechtsanwendung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das berufsgerichtliche
Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzend
sind die Bestimmungen des Hamburgischen Disziplinargesetzes über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die Eigenart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verhältnis zu anderen Verfahren
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird gegen einen Berufsangehörigen,
der einer Verletzung seiner Berufspflichten beschuldigt wird, wegen desselben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so kann gegen ihn bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufsgerichtliches Verfahren nicht eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein
bereits eröffnetes Verfahren ist bis zur Beendigung des strafgerichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens auszusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ein berufsgerichtliches Verfahren kann ausgesetzt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Wird der Berufsangehörige im strafgerichtlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der Entscheidung sind, ein berufsgerichtliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ist durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Sachverhalts abzusehen, wenn nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen besonderer Umstände eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich ist, um den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufspflichten anzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Entscheidung
im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf denen die Entscheidung beruht, bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Berufsgericht hat jedoch zugunsten des Berufsangehörigen die nochmalige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; das Ergebnis der nochmaligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung darf nicht zum Nachteil des Berufsangehörigen verwendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Solange gegen einen Berufsangehörigen
wegen desselben Verhaltens ein Verfahren bei einem anderen Berufsgericht anhängig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, kann ein berufsgerichtliches Verfahren nach diesem Gesetz nicht eröffnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist ein Berufsangehöriger
von einem anderen Berufsgericht verurteilt oder freigesprochen worden, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann wegen desselben Verhaltens ein berufsgerichtliches Verfahren nach diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz nicht mehr eröffnet oder fortgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte
                            (1) Beteiligte im Verfahren vor den Berufsgerichten sind die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde, die Kammer der Berufsgruppe des Beschuldigten und der Beschuldigte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zuständige Behörde und die Kammer können
sich vor den Berufsgerichten durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beschuldigte kann sich
in jeder Lage des Verfahrens eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsanwalts, eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule oder eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angehörigen seiner Berufsgruppe als Verteidiger bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Berufsgerichte können auch andere geeignete Personen als Verteidiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Beschuldigte, der Verteidiger und die übrigen Verfahrensbevollmächtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind berechtigt, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vorverfahren
§ 16 Vorverfahren
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werden Tatsachen bekannt,
die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kammer die erforderlichen Ermittlungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besteht
der Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten, deren Erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht von der zuständigen Kammer zu überwachen ist, so werden die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlungen von der zuständigen Behörde oder mit ihrer Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der zuständigen Kammer durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem
Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu allen ihm zur Last gelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tatsachen zu äußern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Rahmen der Ermittlungen
ist die zuständige Kammer beziehungsweise die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigt, zur Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen zu erheben und zu verarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese
Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientenbezogene Daten sind vor der Erhebung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sobald der Ermittlungszweck es zulässt zu anonymisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Rechtfertigen die Tatsachen sowohl den Verdacht eines Berufsvergehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als auch den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlungen nur eingeleitet oder fortgeführt werden, wenn die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständige Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Ermittlungen abgeschlossen hat oder ohne Ermittlungen von einer Verfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            absieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Hat die Kammer die Ermittlungen durchgeführt und hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich der Verdacht eines Berufsvergehens nicht als offensichtlich unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herausgestellt, so unterrichtet die Kammer die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Ermittlungsergebnis und die von ihr beabsichtigte weitere Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Angelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren vor dem Berufsgericht
§ 17 Einleitung des Verfahrens
                            (1) Das Berufsgericht wird auf Antrag tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens zu stellen, sind die Kammer der Berufsgruppe des Beschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kammer stellt den Antrag,
wenn sie nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen den Verdacht eines Berufsvergehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für begründet hält und ihr nach pflichtgemäßem Ermessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die berufsgerichtliche Ahndung geboten erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Gleiche gilt für die zuständige Behörde, wenn die Kammer davon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgesehen hat, einen Antrag zu stellen, oder wenn die Ermittlungen nicht von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kammer durchgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Berufsangehörige können die Eröffnung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um den Verdacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Berufsvergehens zu entkräften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anschuldigungsschrift
                            (1) Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird im Falle des § 17 Absatz 2 durch
die Einreichung einer Anschuldigungsschrift gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anschuldigungsschrift
hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, das wesentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel geordnet darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuungunsten des Beschuldigten dürfen die ermittelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tatsachen dabei nur insoweit verwertet werden, als er zu ihnen gehört
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Falle des § 17 Absatz 4 wird der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens durch die Einreichung einer Schrift gestellt, in der die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Verdacht eines Berufsvergehens sprechenden und die entlastenden Tatsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Beweismittel geordnet darzustellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so übersendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Kammer oder die zuständige Behörde dem Berufsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Ermittlungsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Eröffnung des Verfahrens
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anschuldigungsschrift
wird dem Beschuldigten zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugleich
erhält er Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu ihrem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach Ablauf der Erklärungsfrist
entscheidet das Berufsgericht durch Beschluss über die Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor der Entscheidung kann
es die Kammer der Berufsgruppe des Beschuldigten oder die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde ersuchen, weiter zu ermitteln und die Anschuldigungsschrift zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Falle des § 17 Absatz 4 kann das Berufsgericht vor der Entscheidung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Eröffnung des Verfahrens die Kammer der Berufsgruppe des Antragstellers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die zuständige Behörde ersuchen, Ermittlungen anzustellen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dem Inhalt der Schrift des Antragstellers sowie zu dem Ermittlungsergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist unanfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beschluss, durch den
die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beteiligten können
innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung eine erneute Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Berufsgerichts unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Entscheidung ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Übrigen kann das
Berufsgericht das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sich das Berufsvergehen als geringfügig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur
Einstellung ist die Zustimmung des Beschuldigten und der Kammer, die den Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, oder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die zuständige Behörde den Antrag gestellt hat, deren Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einstellung kann davon
abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte binnen eines Monats einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Berufsgericht festzusetzenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Beschlussverfahren
                            (1) Das Berufsgericht kann ohne Eröffnung des Verfahrens und ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis zu 5 000 Euro erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Den Beteiligten ist vor der Entscheidung im Beschlussverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Binnen zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses können die Beteiligten beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen, andernfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vorbereitung der Hauptverhandlung
                            (1) Ist das berufsgerichtliche Verfahren durchzuführen, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Hauptverhandlung lädt
er die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten sowie die Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ladungsfrist
für die Beteiligten beträgt mindestens eine Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf
die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beteiligten können
sich durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen
des Beschuldigten anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es kann auch verhandelt
werden, wenn der Beschuldigte unentschuldigt ausbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hierauf
ist er in der Ladung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsangehörige können
der Verhandlung beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorsitzende
kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anwesenden nach Absatz 2 können auf Antrag eines Beteiligten vom Vorsitzenden ausgeschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor der Verkündung eines Urteils
sind die Berufsangehörigen wieder zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Beweisaufnahme
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Berufsgericht bestimmt
den Umfang der Beweisaufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es kann
auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eidlich vernehmen oder vernehmen lassen sowie die Herbeischaffung anderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beweismittel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von der Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen, die im Ermittlungsverfahren der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kammer oder der zuständigen Behörde oder in einem anderen gesetzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geordneten Verfahren gegen den Beschuldigten in derselben Sache vernommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden sind, kann das Berufsgericht mit Zustimmung des Beschuldigten absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ohne seine Zustimmung kann von der Vernehmung nur
abgesehen werden, wenn der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder es ihm wegen großer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entfernung nicht zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Niederschriften über frühere Vernehmungen von Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sachverständigen in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen, wenn sie der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden sollen, durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach Schluss der Beweisaufnahme
erhalten die Beteiligten Gelegenheit, Ausführungen zu machen und Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beschuldigte hat das letzte
Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Urteil
                            (1) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das berufsgerichtliche
Verfahren ist einzustellen, wenn die Bestallung oder Erlaubnis des Beschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unanfechtbar zurückgenommen oder auf sie rechtswirksam verzichtet worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist oder wenn ein sonstiges Verfahrenshindernis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor
Beginn der Hauptverhandlung ist es in diesen Fällen durch Beschluss einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das schriftlich abgefasste,
mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wird den Beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist der Beschuldigte durch
einen Verteidiger vertreten, so wird diesem eine Urteilsabschrift übersandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtsmittel
§ 25 Beschwerde
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen Beschlüsse des
Berufsgerichts ist die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit dieses Gesetz nicht eine andere Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen sind jedoch nur beschwerdefähig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie eine Straffestsetzung betreffen oder eine dritte Person beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beschwerde ist bei
dem Berufsgericht innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beschwerdefrist ist auch
gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Berufsgerichtshof eingelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Berufsgericht kann
der Beschwerde abhelfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andernfalls entscheidet
der Berufsgerichtshof durch Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Berufung
                            (1) Den Beteiligten steht gegen das Urteil des Berufsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Berufung an den Berufsgerichtshof zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Berufung ist binnen
eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Berufungsfrist ist
auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Berufsgerichtshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingelegt und begründet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Berufungsschrift muss
das angefochtene Urteil bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Nach Eingang der Berufung legt das Berufsgericht die Berufungsschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit den Akten und Beiakten dem Berufsgerichtshof vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Hat sich der Berufungsführer bei Einlegung der Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Begründung vorbehalten, so kann der Vorsitzende des Berufsgerichtshofes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Antrag die Frist zur Begründung über die Frist des Absatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 hinaus angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Entscheidung durch Beschluss
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Berufsgerichtshof kann
nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Berufung als unzulässig
verwerfen, wenn sie sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder verspätet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingelegt worden oder mangels Begründung unvollständig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Urteil aufheben und die Sache
an das Berufsgericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn er eine weitere Aufklärung für erforderlich hält oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn schwere Verfahrensmängel vorliegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Urteil aufheben und das Verfahren
einstellen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beschluss ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Falle der Zurückverweisung (Absatz 1 Nummer 2) ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Berufsgericht an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofes gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Berufungsverfahren
                            (1) Für das Berufungsverfahren gelten im übrigen § 19 Absatz 6 sowie die §§ 21 bis 23 sinngemäß,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Werden vor dem Berufsgerichtshof im Wege der Nachtragsanschuldigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neue Beschuldigungen erhoben, so kann darüber nur verhandelt und entschieden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wenn der Beschuldigte nach ausdrücklichem Hinweis zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Entscheidung durch Urteil
                            (1) Hält der Berufsgerichtshof die Berufung für begründet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so hebt er das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Stellt sich in der Hauptverhandlung das Vorliegen eines der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fälle des § 27 Absatz 1 heraus,
so wird die dort vorgesehene Entscheidung durch Urteil getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Wiederaufnahme
§ 30 Zulässigkeit
                            (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der auf Geldbuße oder
Feststellung der Berufsunwürdigkeit erkannt ist, mit dem Ziel einer Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Milderung des Urteils,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der auf Verweis erkannt ist,
mit dem Ziel einer Aufhebung des Urteils,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der nicht auf Feststellung
der Berufsunwürdigkeit erkannt ist, mit dem Ziel, ein auf diese berufsgerichtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahme lautendes Urteil herbeizuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beweisen geeignet erscheinen, eine andere Entscheidung zu begründen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung auf dem Inhalt
einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde oder auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem falschen Zeugnis oder Gutachten beruht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein gerichtliches Urteil, auf
dessen tatsächlichen Feststellungen das berufsgerichtliche Urteil beruht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beschuldigte nachträglich
ein Berufsvergehen glaubhaft eingestanden hat, das in dem ersten Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht festgestellt werden konnte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Richter, der bei der Entscheidung
mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schuldig gemacht hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Entscheidung ein Richter
mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Absatz 1 Nummern 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 5 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verurteilung ausgesprochen worden ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht durchgeführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wiederaufnahmeantrag
                            (1) Zu Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Antrag kann von allen Beteiligten des früheren Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestellt werden, im Falle des § 30 Absatz 1 Buchstabe c jedoch nicht vom Beschuldigten (Verurteilten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Wiederaufnahmeantrag ist beim Berufsgericht schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für den Inhalt der Antragsschrift gilt § 26 Absatz 3 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Entscheidung über den Antrag
                            (1) Über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheidet das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfüllt der Antrag
die Voraussetzungen der §§ 30 und 31, so erhebt das Berufsgericht die Beweise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit das notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es kann einen
Berufsrichter mit der Beweiserhebung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Beteiligten erhalten nach Schluss der Beweisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Berufsgericht verwirft
den Antrag als unbegründet, wenn sich die in der Antragsschrift aufgestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behauptungen nicht hinreichend bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andernfalls
ordnet es die Wiederaufnahme des Verfahrens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit Zustimmung der Beteiligten
kann das Berufsgericht durch Beschluss die frühere Entscheidung aufheben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den Verurteilten ohne mündliche Verhandlung sofort freisprechen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn genügende Beweise bereits vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese
Entscheidung ist unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Erneute Hauptverhandlung und Urteil
                            (1) Für die erneute Hauptverhandlung gelten die §§ 21 bis 23 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In dem Urteil nach der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Sache zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verfahrenskosten
§ 34 Kostenentscheidung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In jeder Entscheidung, die das Verfahren in der Instanz beendet, außer im Falle der Zurückverweisung, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie bestehen aus Gebühren und Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gebühr beträgt für jede Instanz zwischen 50 und 255 Euro, für das Beschlussverfahren nach §§ 3 Absatz 5 Satz 2, 20, 27 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 Absatz 3 Satz 1 sowie das Beschwerdeverfahren nach § 25 zwischen 25 und 100 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie entsteht nur im Falle der Verurteilung des Beschuldigten oder der ganzen oder teilweisen Erfolglosigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Berufsgericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Sache sowie der Schwere des Berufsvergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In ungewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Sachen können die in Satz 1 vorgesehenen Höchstsätze bis zum Doppelten überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Auslagen gelten die Bestimmungen von Teil 9 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 156), zuletzt geändert am 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202, 1209), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird der Beschuldigte verurteilt, sind ihm die nach Absatz 2 festzusetzende Gebühr und - ganz oder teilweise - die Auslagen aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Auslagen können dem Beschuldigten auch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn das Verfahren nach § 19 Absatz 6 oder wegen Zurücknahme der Bestallung oder Erlaubnis eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andernfalls werden die Auslagen der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf zurückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, sind die durch den Gebrauch des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs entstandenen Kosten ganz aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hatte das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf teilweise Erfolg, so kann das Berufsgericht dem Beschuldigten einen Teil der nach Absatz 2 festzusetzenden Gebühr auferlegen und die Auslagen angemessen verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Notwendige Auslagen des Beschuldigten
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die dem Beschuldigten erwachsenen
notwendigen Auslagen, einschließlich der Kosten eines Verteidigers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können der Freien und Hansestadt Hamburg ganz oder teilweise auferlegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn die
Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwiesen ist oder wenn ein anderer Beteiligter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als der Beschuldigte ein Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos eingelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Vollstreckung und Tilgung
§ 36 Vollstreckung
                            (1) Geldbußen vollstreckt der Vorsitzende des Berufsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Alle anderen berufsgerichtlichen Maßnahmen gelten mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Einziehung von Geldbußen und Kosten sowie die Erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegten Auslagen des Beschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einschließlich der Kosten seines Verteidigers richten sich nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Erlöschen der Bestallung oder Erlaubnis des Verurteilten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steht der Anwendung der Absätze 1 bis 3 nicht entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Tilgung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintragungen in den bei den zuständigen hamburgischen Kammern geführten Personalakten über einen Verweis, eine Geldbuße oder die Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts sind nach zehn Jahren zu tilgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den betroffenen Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren auf Rücknahme der Bestallung schwebt, bei einer anderen berufsgerichtlichen Maßnahme die Tilgung nicht zulässig ist oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Berufsangehörige als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die von der Tilgung erfassten berufsgerichtlichen Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Kosten und Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit
                            (1) Die Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sowie die der Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hansestadt Hamburg nach § 34 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 oder nach § 35 Absatz 1 auferlegten Auslagen sind, soweit sie in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Gesamtheit nicht durch die Summe der Einnahmen gedeckt werden, der Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hansestadt Hamburg am Schluss eines jeden Kalenderjahres von den Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Behörde
setzt die von den Kammern zu erstattenden Beträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dabei
werden die festen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit nach dem zahlenmäßigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis der jeder Kammer angehörenden oder von ihr vertretenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsangehörigen und die übrigen Kosten, die nach Absatz 1 zu erstattenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen und die Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit nach dem zahlenmäßigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis der eingegangenen Berufsgerichtssachen, die die Angehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der jeweiligen Berufsgruppen betreffen, auf die einzelnen Kammern verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Behörde kann vierteljährliche
Abschlagszahlungen auf die am Ende des Rechnungsjahres zu erwartenden Erstattungsbeträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Übersteigen die Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und Auslagen, wird der Überschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der eingegangenen Berufsgerichtssachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppen betreffen, an die Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgekehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Wiederaufnahme früherer Verfahren
                            Soweit die Berufsgerichte nach diesem Gesetz zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, entscheiden sie auch in Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die vor den bisher zuständigen Berufsgerichten rechtskräftig abgeschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden sind.