Energiereglement
                            Energiereglement (EnR)  vom 05.11.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Energiegesetz des Bundes vom 30. September 2016 (EnG);  gestützt auf die eidgenössische Energieverordnung vom 1. November 2017  (EnV);  gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 1. November 2017 über die  Anforderungen   an   die   Energieeffizienz   serienmässig   hergestellter   Anlagen,  Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV);  gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (EnGe);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Neubauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, ge  -  kühlt oder befeuchtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Ver  -  teilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft und zur Lüftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ersatz, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Planung und Betrieb staats- und gemeindeeigener Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  haustechnische Anlagen und Massnahmen, für die ein Beitrag im Rah  -  men der Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung und  der erneuerbaren Energien ausgerichtet werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Anlagen   zur   Wärmeerzeugung   und   -verteilung   und   zur   Stromerzeu  -  gung, die erneuerbare  Energien  nutzen und von kantonalem Interesse  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen,  gelten grundsätzlich als Neubauten und haben die Anforderungen für Neu  -  bauten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anforderungen dieses Reglements gelten auch für Arbeiten, für die es  gemäss Baugesetzgebung keine Baubewilligung braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsbehörde
                            1  Das Amt für Energie (das Amt) wird mit dem Vollzug dieses Reglements  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Die Begriffsdefinitionen der geltenden SIA-Norm 380/1 gelten sinngemäss,  soweit sie in diesem Reglement vorkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reglement bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Baute   /   Gebäude:   Im   Erdboden   eingelassene   oder   darauf   stehende,  künstlich   geschaffene,   auf   Dauer   angelegte   bauliche   Einrichtung,   die  einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, na  -  mentlich   atmosphärische   Einflüsse   mehr   oder   weniger   vollständig  abschliesst. Darunter  fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen  längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anlage:   Künstlich   geschaffene   und   auf   Dauer   angelegte   Einrichtung,  die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt,  wie   beispielsweise   Rampen,   Parkplätze,   Sportplätze,   Schiessplätze,  Seilbahnen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Haustechnische   Anlagen:   Energierelevante   Installationen,   die   im   Zu  -  sammenhang mit einer Baute stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Provisorische Anlage: Als provisorische Anlage gilt eine Heizung, die  für   höchstens   3   Jahre   ab   dem   Datum   ihrer   Inbetriebnahme   installiert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Umbau:   Ein   Bauteil   gilt   als   «vom   Umbau   betroffen»,   wenn   an   ihm  mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungsarbeiten oder kleinere Repa  -  raturen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Änderung:   Eine   haustechnische   Anlage   gilt   als   «von   der   Änderung  betroffen»,   wenn   an   ihr   Arbeiten   oder   Einstellungen   vorgenommen  werden, die über den Unterhalt und die Wartung oder kleinere Repara  -  turarbeiten hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Umnutzung: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn  daran   durch   die   Umnutzung   die   Temperaturdifferenz   aufgrund   der  Standardnutzung verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stand der Technik (Art. 11 EnGe)
                            1  Die in diesem Reglement vorgeschriebenen Massnahmen sind so zu planen  und auszuführen, dass sie die Werte einhalten, die nach dem Stand der Tech  -  nik bei Standardnutzung gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne ausdrückliche anders lautende Vorschrift gelten als Stand der Technik  die Anforderungen  und Rechenmethoden der  geltenden  Normen und Emp  -  fehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirekto  -  ren (EnDK) und der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt führt die Liste dieser Normen und Empfehlungen nach. Es sorgt  dafür, dass diese Liste leicht eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die geltenden Normen und Empfehlungen von den Fachorganisatio  -  nen, der EnDK oder der EnFK revidiert oder angepasst, so kann das Amt für  die Anwendung der neuen Bestimmungen eine Übergangsfrist festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nachweis für die Energieeffizienz (Art. 11a EnGe)
                            1  Der Nachweis für die Energieeffizienz im Sinne des EnGe ist der Gebäude  -  energieausweis der Kantone (GEAK®).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der GEAK gilt für Wohnbauten, Verwaltungsgebäude und Schulen im Sin  -  ne der Norm SIA 380/1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Gebäude im Miteigentum wird von den Miteigentümerinnen und  Miteigentümern   ein   GEAK   erstellt,   sobald   erstmals   eine   Miteigentümerin  oder ein Miteigentümer vor einer Veräusserung den Antrag dazu stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grundbuchämter liefern dem Amt die nötigen Informationen, damit es  die Anwendung von Artikel 11a Abs. 1 EnGe kontrollieren kann, das heisst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Adresse der Verkäuferin oder des Verkäufers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Adresse der Erwerberin oder des Erwerbers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kategorie und den Standort des Gebäudes, das veräussert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Datum der Veräusserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt veröffentlicht die Liste der Expertinnen und Experten, die befugt  sind, den GEAK zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wärmedämmung von Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz
                            1  Die   Anforderungen   an   die   Wärmedämmung   von   Gebäuden   richten   sich  nach der geltenden SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf». Diese Anforderun  -  gen gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume, für gewerbliche und landwirt  -  schaftliche Gewächshäuser sowie für Traglufthallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Heizenergiebedarfs werden für die auf einer Höhe  von 900 Metern und darunter gelegenen Gebäude die Daten der Klimastation  Bern-Liebefeld und für die auf einer Höhe von über 900 Metern gelegenen  Gebäude die Daten der Klimastation Adelboden verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei einem Neubau ein Systemnachweis im Sinne der Norm SIA 380/1  erbracht,   so   darf   die   spezifische   Heizleistung   (p  H  )   bei   Schulgebäuden   und  Mehrfamilienhäusern 20 W/m² und bei Einfamilienhäusern und Verwaltungs  -  gebäuden 25 W/m² nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grenzwert der spezifischen Heizleistung (p  Hli  ) richtet sich nach der Dif  -  ferenz zwischen der effektiven Dimensionierungstemperatur und der Tempe  -  ratur von – 8°C.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
                            1  Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden muss nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwen  -  dig oder erwünscht ist, müssen die Anforderungen an den g-Wert, die Steue  -  rung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   den   übrigen   Räumen   müssen   die   Anforderungen   an   den   g-Wert   des  Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser und be -
                            heizte Traglufthallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für gewerbliche und landwirtschaftliche  Gewächshäuser,  in denen für die  Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachs  -  tumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen  gemäss Empfehlung «Beheizte Gewächshäuser» der EnFK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung  «Beheizte Traglufthallen» der EnFK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kühl- und Tiefkühlräume
                            1  Bei Kühl- und Tiefkühlräumen,  die auf  weniger  als 8°C gekühlt werden,  darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m²  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   entsprechende   Berechnung  ist  von  der  Auslegungstemperatur   des  Kühlraums   einerseits   und   den   folgenden   Umgebungstemperaturen   anderer  -  seits auszugehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in beheizten Räumen: je nach Raumnutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen Aussenklima: 20°C;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die  Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittle  -  ren Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,15 W/(m²·K) einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden, sind von den An  -  forderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Umbauten und Umnutzungen
                            1  Bei Umbauten und Umnutzungen muss die Berechnung des Heizenergiebe  -  darfs alle Räume mit Bauteilen umfassen, die vom Umbau oder von der Um  -  nutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder von der Umnutzung nicht  betroffenen Räume können ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden.  Der Heizwärmebedarf darf den in vorhergehenden Baubewilligungen direkt  oder   indirekt   über   Einzelanforderungen   geforderten   Grenzwert   nicht   über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Umbauten und Umnutzungen  gelten die Einzelanforderungen  für  alle  vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile. Für neue Bautei  -  le gelten die Einzelanforderungen für Neubauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Befreiung und Erleichterungen
                            1  Die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle müssen nicht  erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (pro  -  visorische Bauten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raum  -  lufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdif  -  ferenz am Wärmedämmperimeter entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Höchstanteil an nicht erneuerbarer Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anforderungen an Neubauten (Art. 11b Abs. 1 EnGe)
                            1  Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung  und Klimatisierung in Neubauten wird gemäss Anhang 1 berechnet. Er darf  die Werte nach Anhang 2 nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrizität   aus   Eigenstromerzeugung   wird   nicht   in   die   Berechnung   des  gewichteten Energiebedarfs einbezogen, ausser sie stammt aus einer Wärme  -  kraftkopplungsanlage, die der Raumheizung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Gewichtung   der   verschiedenen   Energieträger   gelten   die   von   der  Konferenz   Kantonaler   Energiedirektoren   und   vom   Bundesamt   für   Energie  definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Standardlösungen
                            1  Bei den Gebäudekategorien I (Mehrfamilienhaus) und II (Einfamilienhaus)  gilt die Anforderung  gemäss Artikel 12 dieses Reglements als eingehalten,  wenn das Vorhaben einer der Standardlösungskombinationen nach Anhang 3  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle   der   Standardlösungskombinationen   gemäss   Absatz   1   kann   das  Energienachweistool   für   einfache   Bauten   (ENteb)   verwendet   werden,   das  von   der   Konferenz   Kantonaler   Energiedirektoren   zur   Verfügung   gestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Befreiung und Erleichterungen
                            1  Von den Anforderungen gemäss Artikel 12 dieses Reglements befreit sind  Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Ener  -  giebezugsfläche weniger als 50 m² oder weniger als 20  % der Energiebezugs  -  fläche des bestehenden Gebäudeteiles, höchstens aber 1000 m², beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erneuerbare Wärme beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage  in  einem Wohngebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsätze (Art. 11b Abs. 2 EnGe)
                            1  Der   Ersatz   einer   Wärmeerzeugungsanlage   in   einem   Wohngebäude   muss  vom Amt bewilligt werden und erfordert, gestützt auf die Baugesetzgebung,  eine Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel  -  ler folgende Nachweise erbringt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Umsetzung einer Standardlösung oder einer Standardlösungskom  -  bination gemäss Anhang 4 ist gewährleistet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gebäude erfüllt die Kriterien des Minergie®-Labels, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Gebäude erreicht bei der Gesamtenergieeffizienz die GEAK-Klasse  C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn  der Wohnanteil eine Energiebezugsfläche von höchstens 150 m² aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Haustechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Dimensionierung
                            1  Die Wärmeerzeugerleistung muss dem Wärmebedarf des Gebäudes entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haustechnische Anlagen müssen nach dem Stand der Technik dimensioniert  sein. Sie müssen fachgerecht  in Betrieb genommen und eingestellt werden  und müssen eine Betriebsanleitung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden haustechnische Anlagen ersetzt, so muss die Dimensionierung der  neuen Anlage die bisherigen Betriebs- und Verbrauchsdaten berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel in Neubauten müssen die  Kondensationswärme ausnützen können, wenn ihre Absicherungstemperatur  weniger als 110°C beträgt. Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer  Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch machbar und der Aufwand ver  -  hältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neue   und   sanierte   Wärmeerzeugungsanlagen,   die   mit   fossilen   Energien  betrieben werden, müssen ab einer Gesamtleistung von 2 MW grundsätzlich  als Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ausgestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gebäude, die nur zeitweise belegt werden, wie etwa Ferienhäuser, sind beim  Bau oder bei der Sanierung des Heizsystems mit Geräten auszurüsten, mit de  -  nen   die   Raumtemperatur   ausserhalb   der   Belegzeit   automatisch   oder   durch  Fernbedienung (z.B. per Telefon, Internet oder SMS) bis zur Frostschutztem  -  peratur abgesenkt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Wassererwärmer und Wärmespeicher (Art. 13a und 15 EnGe)
                            1  Wassererwärmer   sowie   Warmwasser-   und   Wärmespeicher,   für   die   nach  Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen bezüglich  allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 5 einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60°C aus  -  zulegen.   Ausgenommen   sind   Wassererwärmer,   deren   Temperatur   aus  betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue   private   und   öffentliche   Gebäude   sowie   öffentliche   Gebäude,   deren  Warmwassersystem saniert wird, müssen mindestens 50  % des Warmwasser  -  bedarfs   durch   erneuerbare   Energien   oder   durch   Wärmerückgewinnung   de  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die elektrische Energie, die für eine Zusatzheizung zur Wassererwärmung  oder für den Betrieb der Wassererwärmung, wie etwa für den Betrieb einer  Wärmepumpe, genutzt wird, muss mit dem Faktor 2 gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wärmeverteilung und - abgabe
                            1  Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dür  -  fen höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen, wenn  die   Aussentemperatur   die   Auslegetemperatur   erreicht.   Ausgenommen   sind  Hallenheizungen mit Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäu  -  ser und Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauf  -  temperatur benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen,  die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausge  -  nommen sind Räume, die überwiegend mit Fussbodenheizung mit einer Vor  -  lauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesem Fall ist min  -  destens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wärmedämmung von Installationen zur Wärmeverteilung und
                            -  abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive  Armaturen und Pumpen müssen durchgehend mindestens mit den Dämmstär  -  ken gemäss Anhang 6 gegen Wärmeverluste gedämmt werden. Es sind dies  namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Warmwasserleitungen   in   unbeheizten   Räumen   und   im   Freien,   ausge  -  nommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstel  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserlei  -  tungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen können die Dämmstärken reduziert werden, und zwar  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Armaturen und Pumpen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Betriebstemperaturen   von   über   90°C   sind   die   Dämmstärken   gemäss  dem Stand der Technik entsprechend zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Werte, die bei erdverlegten Leitungen nicht überschritten werden dür  -  fen, sind in Anhang 7 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim   Ersatz   eines   Heizkessels   oder   eines   Wassererwärmers   sind   frei   zu  -  gängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Anhang 6 anzupassen, so  -  weit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Art. 15 EnGe)
                            1  Die   Neuinstallation   ortsfester   elektrischer   Heizungen   ist   verboten.   Eine  Ausnahme kann bewilligt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es sich um einen besonderen Fall handelt, bei dem die Antragstellerin  oder der Antragsteller nachweisen kann, dass eine andere Lösung tech  -  nisch nicht machbar oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden  ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es sich um eine Notheizung handelt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es sich um eine provisorische Anlage handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Notheizung gilt namentlich der Einsatz einer Widerstandsheizung  für  die Heizung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, wenn die Aussentem  -  peraturen unter der Auslegetemperatur gemäss den geltenden Normen liegen,  oder für die Bauaustrocknung von Neubauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Installation   einer   elektrischen   Zusatzheizung   zur   Ergänzung   einer  Hauptheizung, die nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, ist nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Lüftungstechnische Anlagen (Art. 16 EnGe)
                            1  Lüftungstechnische   Anlagen   mit   Aussenluft   und   Fortluft   sind   mit   einer  Wärmerückgewinnung   auszurüsten.   Der   Temperatur-Änderungsgrad   muss  dem   Stand   der   Technik   entsprechen,   sofern   keine   Anforderung   der   EnEV  gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen müssen entweder mit einer  kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder  einer Nutzung der Wärme der Abluft ausgerüstet werden, sofern der Abluft  -  volumenstrom mehr als 1000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stun  -  den pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen  im gleichen Gebäude als eine Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettoflä  -  che,  2 m/s und im massgebenden  Strang  der  Kanäle  folgende  Werte  nicht  überschreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 1000 m³/h: 3 m/s;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis 2000 m³/h: 4 m/s;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bis 4000 m³/h: 5 m/s;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bis 10'000 m³/h: 6 m/s;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  über 10'000 m³/h: 7 m/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerech  -  ten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Ener  -  gieverbrauch auftritt, wenn diese Geschwindigkeiten wegen einzelner räumli  -  cher Hindernisse nicht vermeidbar sind oder wenn die Betriebsdauer weniger  als 1000 Jahresstunden beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich ab  -  weichenden Nutzungen müssen Einrichtungen umfassen, die einen individu  -  ellen Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
                            1  Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen ge  -  stützt auf die geltende SIA-Norm 382/1 gegen Wärmeübertragung (Wärme  -  verlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   begründeten   Fällen,   namentlich   bei   Kreuzungen,   Wand-   und   Decken  -  durchbrüchen, und wenn es bei Ersatz und Erneuerungen Platzprobleme gibt,  können die Dämmstärken reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anlagen zur Kühlung und/oder Luftbefeuchtung (Art. 16 EnGe)
                            1  Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden  Bauten so zu planen, dass entweder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medi  -  enaufbereitung   inklusive   allfälliger   Kühlung,   Befeuchtung,   Entfeuch  -  tung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Kaltwassertemperaturen   und   die   Leistungszahlen   für   die   Kälteer  -  zeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung  und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Tech  -  nik erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderung nach Artikel 16 Abs. 3 EnGe ist erfüllt, wenn der Kältebe  -  darf   durch   vor   Ort   gewonnene   erneuerbare   Energien,   insbesondere   durch  Photovoltaik oder Geothermie, beziehungsweise aus See- oder Grundwasser,  gedeckt  wird.  Die  Kälteerzeugungsanlage   nach  Artikel  16 Abs.  3, 2.  Satz,  EnGe   wird   durch   eine   photovoltaische   Solaranlage   betrieben,   die   sich   im  Kanton befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede  erhebliche  Änderung   am Aufbau   oder  am  Betrieb  einer   Anlage,  die  den Anforderungen von Artikel 16 Abs. 3 EnGe entspricht, muss dem Amt  gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Elektrische Energie in grossen Gebäuden
                            1  Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsflä  -  che   über   1000   m²   muss   die   Einhaltung   der   Grenzwerte   für   den   jährlichen  Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung E  L   gemäss der SIA-Norm 387/4 «Elektri  -  zität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen» nachge  -  wiesen werden. Wohnteile der Gebäude sind davon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn mit dem Hilfs  -  programm «Beleuchtung», das von der Konferenz Kantonaler Energiedirek  -  toren zur Verfügung gestellt wird, nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an  die spezifische Leistung p  L   – die aus Grenz- oder Zielwert gemäss der Norm  SIA 387/4 berechnet wird – eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eigenstromerzeugung in Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsätze (Art. 11b Abs. 3 EnGe)
                            1  Bei Neubauten muss die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitäts  -  erzeugungsanlage mindestens 10 W/m² Energiebezugsfläche betragen, wobei  aber nie mehr als 30 kW verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrizität aus einer Wärmekraftkopplungsanlage kann nur berücksichtigt  werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des  Wärmebedarfs gemäss Artikel 12 dieses Reglements eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von  bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche we  -  niger als 50 m² oder weniger als 20  % der Energiebezugsfläche des bestehen  -  den Gebäudeteils, höchstens aber 1000 m², beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls die Stromproduktion am Standort technisch nicht machbar oder nicht  sinnvoll ist, kann der verlangte Eigenstromanteil von einer Photovoltaikanla  -  ge im Kanton gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausrüstungspflicht
                            1  Neue Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzein  -  heiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärme  -  verbrauchs für die Wassererwärmung auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue   Bauten,   die   Wärme   von  einer   zentralen   Wärmeversorgung   für   eine  Gebäudegruppe   beziehen,   sind   mit  den   nötigen   Geräten   zur   Erfassung   des  Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und  der angrenzenden  Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient  von höchs  -  tens 0,7 W/(m²·K) einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehende   Gebäude   mit   zentraler   Wärmeversorgung   für   fünf   oder   mehr  Nutzeinheiten   sind   bei   einer   Gesamterneuerung   des   Heizungs-   und/oder  Warmwassersystems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuel  -  len Wärmeverbrauchs auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den  nötigen   Geräten   zur   Erfassung   des   Wärmeverbrauchs   für   die   Heizung   pro  Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäu  -  dehülle zu über 75  % saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abrechnung
                            1  In   Bauten   und   Gebäudegruppen,   für   die   eine   Ausrüstungspflicht   besteht,  sind die Kosten für Heizenergie und Warmwasser zum überwiegenden Teil  anhand des gemessenen  Verbrauchs  der  einzelnen Nutzeinheiten  abzurech  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  entsprechenden  Abrechnungen   dürfen  nur  Geräte  verwendet  wer  -  den, die vom Eidgenössischen Amt für Messwesen zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   im   Abrechnungsmodell   des   Bundesamts   für   Energie   formulierten  Grundsätze sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Befreiung bei bedeutenden Sanierungen
                            1  Von  der   Ausrüstungs-  und  Abrechnungspflicht   des  Heizwärmeverbrauchs  befreit  sind Gebäude  und Gebäudegruppen,  deren  installierte  Wärmeerzeu  -  gerleistung   (inkl.   Warmwasser)   weniger   als   20   W/m²   Energiebezugsfläche  beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Heizungen im Freien und beheizte Freiluftbäder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Heizungen im Freien (Art. 13 Abs. 3 EnGe)
                            1  Die Installation von Heizungen im Freien ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen können gewährt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sicherheit  von Personen  und Sachen oder der Schutz von techni  -  schen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bauliche   Massnahmen   (z.B.   eine   Bedachung)   und   betriebliche   Mass  -  nahmen (Schneeräumung) mit dem gleichen Zweck nicht möglich oder  unzumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Beheizte Freiluftbäder (Art. 18 EnGe)
                            1  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Hallenbäder sowie  die   wesentliche   Änderung   von   technischen   Einrichtungen   zu   deren   Behei  -  zung sind nur zulässig, wenn das Badwasser mindestens zur Hälfte mit erneu  -  erbaren  Energien  oder mit nicht  anders  nutzbarer  Abwärme  erwärmt  wird;  die  geltenden   Bestimmungen  über   Wärmedämmung,  Heizung   und  Lüftung  der Räume bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie  die   wesentliche   Änderung   von   technischen   Einrichtungen   zu   deren   Behei  -  zung sind nur zulässig, wenn das Badwasser ausschliesslich mit erneuerbaren  Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Nutzung   von  Umweltwärme   durch   eine  Wärmepumpe   ist  erlaubt   für  Freiluftbäder im Sinne von Absatz 2, sofern eine Abdeckung der Wasserflä  -  che gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Grossverbraucher (Art. 18a EnGe)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsatz
                            1  Als   Grossverbraucher   gilt   ein   Endverbraucher,   der   sich   an   einer   Ver  -  brauchsstätte   befindet   und  einen   jährlichen   Wärmeverbrauch   von   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  GWh oder einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh  aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kriterium für die Wirtschaftlichkeit einer Massnahme im Sinne von Ar  -  tikel 18a Abs. 2 EnGe ist der statische Payback, der im Bereich Haustechnik  und Gebäudehülle grundsätzlich weniger als acht Jahre und in der Produktion  weniger als vier Jahre betragen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vollzug
                            1  Auf Verlangen des Amts müssen die auf dem Kantonsgebiet tätigen Versor  -  ger von Netzenergie die Liste ihrer Kunden vorlegen, die als Grossverbrau  -  cher gelten. Die Liste muss den Namen und Vornamen oder den Firmenna  -  men sowie die vollständige Adresse enthalten. Das Amt für Umwelt liefert  dem Amt unaufgefordert die Daten von Wärmeerzeugungsanlagen, die jähr  -  lich 5 GWh oder mehr Wärme erzeugen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den Grossverbrauchern zu treffenden Massnahmen werden in einer  Zielvereinbarung festgehalten, die vom Amt genehmigt wird. Dieses kann die  Vereinbarung mit einer Verfügung auflösen, wenn die Verbrauchsziele nicht  mehr erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Grossverbraucher   können   sich   zu   einer   Gruppe   zusammenschliessen.  Sie organisieren sich selbst und legen die Zulassungs- und Ausschlussbedin  -  gungen für ihre Mitglieder selber fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vereinbarungsvarianten
                            1  Die Grossverbraucher können aus drei Vereinbarungsvarianten wählen, um  die Anforderungen nach Artikel 31 einzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Universalvereinbarung, die der Richtlinie vom 30. September 2014  über die Zielvereinbarungen mit dem Bund zur Steigerung der Energie  -  effizienz   entspricht;   für   den   Abschluss   einer   Universalvereinbarung  arbeitet   der   Grossverbraucher   entweder   mit   der   Energieagentur   der  Wirtschaft (EnAW) oder der Cleantech Agentur Schweiz (Act) zusam  -  men, oder er kann einer Gruppe beitreten, die mit dem Bund eine Spezi  -  alvereinbarung vor dem gleichen Hintergrund abgeschlossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Freiburger   Vereinbarung,   welche   die   Aspekte   des   Treibstoffver  -  brauchs und des CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -Ausstosses ausklammert; die in den fünf Jahren  vor   Abschluss   der   Vereinbarung   getroffenen   Massnahmen   können  ebenfalls berücksichtigt werden; diese Vereinbarungsvariante wird vom  Amt zur Verfügung gestellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die individuelle Vereinbarung, die sich auf eine Energieverbrauchsana  -  lyse des betreffenden Grossverbrauchers abstützt und seine individuelle  Situation   berücksichtigt;   das   Ziel   der   Vereinbarung   muss   jedoch   der  Variante   nach   Buchstabe   b   entsprechen.   Besonders   die   Effizienz   des  Energieeinsatzes   zum   Zeitpunkt   der   Zielsetzung   sowie   die   absehbare  technische und wirtschaftliche Entwicklung des betreffenden Verbrau  -  chers werden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausnahmen
                            1  Während der Laufzeit der Vereinbarung  können die Grossverbraucher  für  bestehende Anlagen und Gebäude von der Einhaltung gewisser Vorschriften  entbunden werden, die in den folgenden Bestimmungen enthalten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anschlusspflicht (Art. 9 EnGe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Qualität der bestehenden Gebäude (Art. 11 und 12 EnGe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Heizung und Warmwasser (Art. 13 Abs. 1 EnGe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Elektroheizungen (Art. 15 EnGe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Beleuchtung (Art. 15a EnGe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Lüftungs- und Klimaanlagen (Art. 16 EnGe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Wärmerückgewinnung (Art. 17 EnGe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Elektrizitätserzeugung (Art. 19 EnGe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9a Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a Öffentliche Beleuchtung (Art. 5 Abs. 7 EnGe)
                            1  Zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens praktizieren der Staat und die  Gemeinden eine vollständige oder dynamische Nachtabschaltung der öffent  -  lichen Beleuchtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen von der Pflicht zur Nachtabschaltung zwischen Mitternacht und  fünf Uhr morgens sind möglich, sofern sie auf der Gesetzgebung des Bundes  oder des Kantons, insbesondere auf Artikel 84 des Mobilitätsgesetzes vom 5.  November 2021, beruhen und im Zusammenhang mit der Sicherheit von Per  -  sonen oder Sachen stehen. In Zonen, in denen die Artenvielfalt empfindlich  auf   Lichtverschmutzung   reagiert,   wird   ihrem   Schutz   besondere   Beachtung  geschenkt. Das Amt entscheidet über die Gewährung einer Ausnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden setzen die in Artikel 5 Abs. 7 EnGe vorgesehene Pflicht zur  Nachtabschaltung ab Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2023 um, so  -  fern die technischen Bedingungen dies erlauben, spätestens jedoch bis Ende  Dezember 2028.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34b Himmelwärts strahlende Beleuchtung und Zeiten des Vogelzugs
                            (Art. 15a Abs. 4 EnGe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zeiten des Vogelzugs erstrecken sich vom 10. Februar bis 31. Mai und  vom 2. August bis 10. November des gleichen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Vorbildfunktion öffentlicher Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Grundsätze
                            1  Staats-   und   gemeindeeigene   Gebäude   sind   optimal   mit   Heizungen   und  Warmwasseraufbereitungsanlagen   auszustatten,   die   erneuerbare   Energien  oder   Abwärme   nutzen,   sofern   dies   technisch   und   betrieblich   machbar   und  wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die wirtschaftlichen Aspekte werden gemäss den Empfehlungen des Bun  -  desamts für Energie auf der Grundlage von Rentabilitätsberechnungen unter  Berücksichtigung der externen Kosten geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anwendung des Minergie-P- oder Minergie-A-Standards
                            (Art.  5  Abs.  3  EnGe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue oder vollständig renovierte öffentliche Bauten müssen den Kriterien  zur Verleihung des Minergie-P®- oder Minergie-A®-Labels gemäss dem Re  -  glement zur Nutzung der Qualitätsmarke des Vereins Minergie oder gleich  -  wertigen Kriterien entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu  den Grundsätzen  nach Artikel  35 dieses  Reglements gelten  die folgenden  kumulativen  Kriterien  als gleichwertig  mit den Kriterien  für  die Erteilung des Minergie-P- oder Minergie-A-Labels:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Gebäudehüllteile entsprechen mindestens den Zielwerten der Norm  SIA 380/1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ein Konzept für eine automatische Lufterneuerung gemäss den gelten  -  den   Normen,   das   heisst   gemäss   der   Norm   SIA   180,   der   Norm   SIA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            382/1 und deren Merkblatt SIA 2024, wird erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Raumluft hält mindestens die Werte für eine «mässige Luftqualität»  im Sinne der Norm SIA 382/1 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen können gewährt werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  geschützte Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bauten, deren Nutzungszweck die Anwendung eines Energiestandards  nicht rechtfertigt, wie zum Beispiel ein Fahrzeugdepot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  renovierte Gebäude, bei denen der Einbau einer kontrollierten Lüftung  unüberwindbare Probleme schaffen würde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  renovierte Gebäude, bei denen die Mehrinvestition unverhältnismässig  hoch wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Überwachung des Energieverbrauchs
                            1  Der  Staat,  dessen Anstalten  und die  Gemeinden  führen  ein Register über  den Energieverbrauch ihrer Gebäude und Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   analysieren   diesen   Verbrauch   jährlich   und   ergreifen   Verbesserungs  -  massnahmen, soweit deren Wirtschaftlichkeit erwiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie achten darauf, dass die Raumtemperatur der Nutzungsart angepasst ist,  das heisst im Allgemeinen 20°C in Wohnungen und Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Elektrizitätsverbrauch
                            1  In Gebäuden des Staats, dessen Anstalten und der Gemeinden haben neu er  -  stellte,   umgebaute   oder   umgenutzte   Gebäude,   deren   Geschossflächen   für  Dienstleistungs- oder gewerbliche Nutzungen insgesamt über 2000 m² liegen,  für diese Flächen die Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für  Beleuchtung, Lüftung und Kälte  gemäss den  geltenden  SIA-Empfehlungen  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Meldung des Vorhabens
                            1  Alle  Bau-,  Renovations-   und  Umbauvorhaben  und  alle   Vorhaben   zur   Er  -  neuerung   haustechnischer   Anlagen,   die   einen   merklichen   Einfluss   auf   den  Energieverbrauch haben können, müssen dem Amt vor Beginn des Baubewil  -  ligungsverfahrens gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen, mit denen die Anwendung der in diesem Abschnitt genann  -  ten Grundsätze überprüft werden kann, sind dem Baubewilligungsgesuch bei  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Anlagen von kantonalem Interesse (Art. 3a Abs. 3 EnGe)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Anlagen zur Wärmeerzeugung und -verteilung von kantonalem
                            Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Anlagen zur Wärmeerzeugung und -verteilung für die Deckung des  Wärmebedarfs von Gebäuden und bestehende Anlagen, die erweitert oder sa  -  niert werden, sind von kantonalem Interesse, wenn sie eine jährliche Wärme  -  erzeugungs- oder Verteilungskapazität von mindestens 20 GWh/Jahr aufwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Energiequelle   für   die   Wärmeerzeugung   muss   grösstenteils   aus   Holz  bzw. anderer Biomasse, Geothermie, nicht anderweitig nutzbarer Abwärme  oder aus Umweltwärme bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Stromerzeugungsanlagen von kantonalem Interesse
                            1  Neue oder bestehende Anlagen zur Stromerzeugung, die erweitert oder sa  -  niert werden, sind von kantonalem Interesse, wenn sie eine jährliche Stromer  -  zeugungskapazität von mindestens 10 GWh/Jahr aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strom muss von einer photovoltaischen Solarzentrale,  einer  Geother  -  mieanlage oder einer mit Holz oder anderer Biomasse betriebenen Anlage er  -  zeugt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der rationellen  Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erd -
                            reich (M-01 HFM 2015  1  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Baubewilligung für das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die betroffenen Gebäudeteile sind bereits im Ausgangszustand beheizt.  Neue   Auf-   und   Anbauten   sowie   Aufstockungen   sind   nicht   förderbe  -  rechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der U-Wert der betroffenen Bauteile beträgt höchstens 0,2 W/(m²·K).  Wände  und Böden, die tiefer  als 2 Meter  im Erdreich  liegen, weisen  einen U-Wert von höchstens 0,25 W/(m²·K) auf. Für die Sanierung von  geschützten  Bauten oder  Bauteilen können gegen  Nachweis,  dass die  geforderten   U-Werte   nicht   realisierbar   sind,   Erleichterungen   gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die U-Wert-Verbesserung der geförderten Bauteile beträgt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,07 W/(m²·K).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ab   einem   beantragten   Förderbeitrag   von   10'000   Franken   muss   ein  GEAK Plus für das Gebäude vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragssatz beläuft sich auf 60 Franken pro m² wärmegedämmtes Bau  -  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der blosse Austausch der Fenster ist nicht förderberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Massnahme kann nicht mit anderen Fördermassnahmen zur Verbesse  -  rung der Gebäudehülle gemäss diesem Reglement kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Holzfeuerung mit Tagesbehälter (M-02 HFM 2015)
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Wider  -  standsheizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die  Anlage  hält die  geltenden  Vorschriften  der   Luftreinhalte-Verord  -  nung des Bundes (LRV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anmerkung des Autors: Harmonisiertes Fördermodell der Kantone, das am 21.  August 2015  von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren verabschiedet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Anlage verfügt über das Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder  ein gleichwertiges Label sowie über die Leistungsgarantie (zur Offerte)  von EnergieSchweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pauschalbeitrag von 3000 Franken pro Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zusatzbeitrag von 8000 Franken für die Erstinstallation eines Wärme  -  verteilsystems in einem Einfamilienhaus, 5000 Franken pro Nutzeinheit  in einem Mehrfamilienhaus und 500 Franken pro kW  th   bei anderen Ge  -  bäudekategorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärme  -  rs, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer be  -  stehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Automatische Holzfeuerung bis zu einer Leistung von 70 kW
                            (M-03 HFM 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Wider  -  standsheizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die  Anlage  hält die  geltenden  Vorschriften  der   Luftreinhalte-Verord  -  nung des Bundes (LRV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Anlage verfügt über das Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder  ein gleichwertiges Label sowie über die Leistungsgarantie (zur Offerte)  von EnergieSchweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handbeschickte Öfen und Heizkessel sind nicht förderberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  3000 Franken pro Anlage sowie 50 Franken pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zusatzbeitrag von 8000 Franken für die Erstinstallation eines Wärme  -  verteilsystems in einem Einfamilienhaus, 5000 Franken pro Nutzeinheit  in einem Mehrfamilienhaus und 500 Franken pro kW  th   bei anderen Ge  -  bäudekategorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärme  -  rs, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer be  -  stehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Automatische Holzfeuerung mit einer Leistung über 70 kW (M-
                            04 HFM 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Anlage   mit   Wärmenetz   weist   eine   Feuerungswärmeleistung   von  höchstens   300   kW  th    auf.   Bei   Anlagen   ohne   Wärmenetz   ist   der   Leis  -  tungsbereich nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Wider  -  standsheizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die  Anlage  hält die  geltenden  Vorschriften  der   Luftreinhalte-Verord  -  nung des Bundes (LRV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Anlage verfügt über das Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder  ein gleichwertiges Label sowie über die Leistungsgarantie (zur Offerte)  von EnergieSchweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 500 kW  th  , 180 Franken pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ab 500 kW  th  , 40'000 Franken pro Anlage sowie 100 Franken pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusatzbeitrag von 8000 Franken für die Erstinstallation eines Wärme  -  verteilsystems in einem Einfamilienhaus, 5000 Franken pro Nutzeinheit  in einem Mehrfamilienhaus und 500 Franken pro kW  th   bei anderen Ge  -  bäudekategorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärme  -  rs, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer be  -  stehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Luft/Wasser-Wärmepumpe (M-05 HFM 2015)
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Anlage ist eine Elektromotor-Wärmepumpe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Wider  -  standsheizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die   Anlage   wird   in   einem   Gebäude   eingebaut,   dessen   Gebäudehülle  nach GEAK mindestens die Energieklasse E erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es handelt sich um ein Wärmepumpen-System Modul (WPSM), soweit  dies für die installierte thermische Nennleistung anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die Wärmepumpe verfügt über ein in der Schweiz gültiges internatio  -  nales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel sowie über eine Leis  -  tungsgarantie (zur Offerte) von EnergieSchweiz, falls es sich nicht um  ein WPSM handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Die Jahresarbeitszahl für die gesamte Wärmeproduktion wird mit Tools  berechnet,   die   vom   Amt   zur   Verfügung   gestellt   werden,   und   beträgt  mindestens 2,5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  3500 Franken pro Anlage sowie 150 Franken pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zusatzbeitrag von 8000 Franken für die Erstinstallation eines Wärme  -  verteilsystems in einem Einfamilienhaus, 5000 Franken pro Nutzeinheit  in einem Mehrfamilienhaus und 500 Franken pro kW  th   bei anderen Ge  -  bäudekategorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärme  -  rs, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer be  -  stehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe (M-06 HFM 2015)
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Anlage ist eine Elektromotor-Wärmepumpe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die   Anlage   mit   Wärmenetz   weist   eine   Feuerungswärmeleistung   von  höchstens   200   kW  th    auf.   Bei   Anlagen   ohne   Wärmenetz   ist   der   Leis  -  tungsbereich nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Wider  -  standsheizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die   Anlage   wird   in   einem   Gebäude   eingebaut,   dessen   Gebäudehülle  nach GEAK mindestens die Energieklasse E erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es handelt sich um ein Wärmepumpen-System-Modul (WPSM), soweit  dies für die installierte thermische Nennleistung anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Die Wärmepumpe verfügt über ein in der Schweiz gültiges internatio  -  nales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel sowie über eine Leis  -  tungsgarantie (zur Offerte) von EnergieSchweiz, falls es sich nicht um  ein WPSM handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Die Bohrfirma verfügt über ein «Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohr  -  firmen». Falls die Bohrfirma nicht im Besitze des Gütesiegels ist, muss  sie eine von einem diplomierten Geologen gemäss der Norm SIA 384/6  erstellte Bohraufnahme liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 100 kW  th  , 5000 Franken pro Anlage sowie 300 Franken pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 100 bis 250 kW  th  , 27'000 Franken pro Anlage sowie 80 Franken  pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 250 bis 500 kW  th  , 2400 Franken pro Anlage sowie 180 Franken pro  kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab 500kW  th  , 42'400 Franken pro Anlage sowie 100 Franken pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zusatzbeitrag von 8000 Franken für die Erstinstallation eines Wärme  -  verteilsystems in einem Einfamilienhaus, 5000 Franken pro Nutzeinheit  in einem Mehrfamilienhaus und 500 Franken pro kW  th   bei anderen Ge  -  bäudekategorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärme  -  rs, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer be  -  stehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anschluss an ein Wärmenetz (M-07 HFM 2015)
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Wider  -  standsheizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die bezogene Wärme stammt hauptsächlich aus erneuerbaren Energien  oder Abwärme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Wärmenetzbetreiber stellen dem Kanton die notwendigen Angaben  zur   Vermeidung   von   Doppelzählungen   im   Sinne   des   HFM   2015   zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 100 kW  th  , 5000 Franken pro Anlage sowie 30 Franken pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von   100   bis   250   kW  th  ,   6000   Franken   pro   Anlage   sowie   20   Franken  prokW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab 250 kW  th  , 9000 Franken pro Anlage sowie 10 Franken pro kW  th  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zusatzbeitrag von 8000 Franken für die Erstinstallation eines Wärme  -  verteilsystems in einem Einfamilienhaus, 5000 Franken pro Nutzeinheit  in einem Mehrfamilienhaus und 500 Franken pro kW  th   bei anderen Ge  -  bäudekategorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärme  -  rs, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer be  -  stehenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Solarkollektoranlagen (M-08 HFM 2015)
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Anlage   ersetzt   ganz   oder   teilweise   eine   mit   Heizöl   oder   Erdgas  betriebene Heizung und/oder einen mit Heizöl oder Erdgas betriebenen  Wassererwärmer oder eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Kollektoren sind auf der Website www.kollektorliste.ch aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Anlage verfügt über eine Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/  EnergieSchweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die   thermische   Kollektor-Nennleistung   von   Neuanlagen   beträgt   min  -  destens 2 kW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anlagen mit einer thermischen Kollektor-Nennleistung von über 20 kW  verfügen über eine aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben von  Swissolar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die Kosten der fertig installierten Anlage (gemäss Offerte) entsprechen  den   Marktpreisen,   insbesondere   gemäss   den   Angaben   von  Swissolar/  EnergieSchweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe beträgt 1200 Franken pro Anlage sowie 500 Franken pro  kW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Luftkollektoren,   Heutrocknungs-   und   Schwimmbadheizungsanlagen   sind  nicht förderberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verbesserung der GEAK-Klasse der Gebäudehülle und der Ge -
                            samtenergieeffizienz (M-010 HFM 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Baubewilligung für das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für das Gebäude muss ein GEAK erstellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Verbesserung der GEAK-Effizienzklasse betrifft die Gebäudehülle  und die Gesamtenergieeffizienz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ein GEAK Plus muss vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:  Verbesserung  Einfamilienhaus  Mehrfamilienhaus  Nicht-Wohnbau  + 2 Klassen  75 Fr./m² EBF  2  )  50 Fr./m² EBF  30 Fr./m² EBF  + 3 Klassen  100 Fr./m² EBF  60 Fr./m² EBF  40 Fr./m² EBF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Anmerkung des Autors: EBF = Energiebezugsfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbesserung  Einfamilienhaus  Mehrfamilienhaus  Nicht-Wohnbau  + 4 Klassen  130 Fr./m² EBF  80 Fr./m² EBF  60 Fr./m² EBF  + 5 Klassen  155 Fr./m² EBF  100 Fr./m² EBF  80 Fr./m² EBF  + 6 Klassen  180 Fr./m² EBF  120 Fr./m² EBF  100 Fr./m² EBF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahme kann nicht mit anderen Fördermassnahmen zur Verbesse  -  rung der Gebäudehülle gemäss diesem Reglement kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat (M-012
                            HFM 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Baubewilligung für das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Minergie- oder Minergie-P-Zertifikat des Gebäudes muss vorgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:  Erreichter Standard  Einfamilienhaus  Mehrfamilienhaus  Nicht-Wohnbau  Minergie (-A)  150 Fr./m² EBF  100 Fr./m² EBF  80 Fr./m² EBF  Minergie-P (-A)  200 Fr./m² EBF  150 Fr./m² EBF  120 Fr./m² EBF  Zusatzbeitrag ECO  10 Fr./m² EBF  10 Fr./m² EBF  10 Fr./m² EBF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahme kann nicht mit anderen Fördermassnahmen zur Verbesse  -  rung der Gebäudehülle gemäss diesem Reglement kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 ...
Art. 53 ...
Art. 54 Neubau/Erweiterung Wärmenetz, Neubau / Erweiterung Wärme -
                            erzeugungsanlage (M-018 HFM 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufgrund des Netzneubaus/der Netzerweiterung oder des Neubaus/der  Erweiterung   von   Wärmeerzeugungsanlagen   wird   gegenüber   dem   Zu  -  stand vor der Umsetzung zusätzlich Wärme aus erneuerbaren Energien  oder Abwärme verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die zusätzlich verteilte Wärme wird für die Erzeugung von Raumwär  -  me und Warmwasser eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Wärmelieferung erfolgt an bestehende Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Eine   Kombinierung   mit   der   Massnahme   «Anschluss   an   ein   Wärme  -  netz» gemäss Artikel 48 dieses Reglements ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Wärmenetzbetreiber stellen dem Kanton die notwendigen Angaben  zur   Vermeidung   von   Doppelzählungen   im   Sinne   des   HFM   2015   zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Neubau/Erweiterung Wärmenetz: 40 Franken pro MWh/Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Neubau/Erweiterung   Wärmeerzeugungszentrale:   130   Franken   pro  MWh/Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a Ladestation für Elektrofahrzeuge
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Ladestation muss fest installiert sein und einen privaten Parkplatz  eines   Ein-   oder   Mehrfamilienhauses,   einschliesslich   Stockwerkeigen  -  tum, ausrüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Nennleistung pro Ladestation muss mindestens 11 kW betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der   technische   Anschluss   der   Anlage   muss   vom   Verteilnetzbetreiber  genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Ladestation wird allein mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen  betrieben. Der Strom wird vor Ort erzeugt oder beim Elektrizitätsver  -  sorgungsunternehmen erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die   Anlage   muss   kontrolliert   und   mit   einem   Sicherheitsnachweis   im  Sinne   der   Verordnung   des   Bundesrats   vom   7.   November   2001   über  elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) zum Betrieb freigege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Pro Wohneinheit kann nur eine Ladestation gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach den folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  500 Franken für eine Ladestation an einem neuen Parkplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1000 Franken für eine Ladestation an einem bestehenden Parkplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2023 oder bis die dafür  bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54b Gebäudeenergieausweis der Kantone Plus (GEAK® Plus)
                            1  Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Baubewilligung für das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der GEAK® Plus wird von einer Person ausgestellt, die sich auf der  Liste der Expertinnen und Experten befindet, die von der GEAK®-Or  -  ganisation zertifiziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der GEAK® Plus wird fachgerecht erstellt, von der zertifizierten Ex  -  pertin   oder   vom   zertifizierten   Experten   unterschrieben   und   in   der  GEAK®-Datenbank veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der Bericht enthält neben dem Ausgangszustand mindestens zwei Vari  -  anten, wobei eine davon eine Gesamtsanierung abbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Offerte der zertifizierten Expertin oder des zertifizierten Experten  muss mindestens eine einstündige Beratung bei der Übergabe des Be  -  richts an die Eigentümerin oder den Eigentümer beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bei   mehreren   Gebäude-Identifikationsnummern   (eidgenössischer   Ge  -  bäudeidentifikator, EGID) oder bei identischen Gebäuden kann der För  -  derbeitrag auf ein einziges Gesuch beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nach den folgenden Grundsätzen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1000 Franken für ein Einfamilienhaus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1500 Franken für alle anderen Gebäudekategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2024 oder bis die dafür  bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Besondere Vorhaben
                            1  Der   Staatsrat   ist  befugt,   gestützt   auf   eine   Analyse   und   einen   Bericht   des  Amts über die Gewährung von Finanzhilfen für besondere Vorhaben zu ent  -  scheiden,   die   für   die   Umsetzung   der   energiepolitischen   Ziele   des   Kantons  von besonderem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Entscheidungsverfahren
                            1  Nur  für  Massnahmen,   die  nicht  von  diesem  Reglement  und  insbesondere  von den Bestimmungen des Abschnitts 3 vorgeschrieben werden, können Fi  -  nanzhilfen des Kantons gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle Anträge müssen die vom Amt herausgegebenen offiziellen kantona  -  len Formulare in zwei Exemplaren beim Amt eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Zusicherung von Finanzhilfen entscheidet das Amt unter Berück  -  sichtigung der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zusicherung   bleibt  zwei   Jahre   ab   dem   Datum  des   Entscheids   gültig;  nach Ablauf dieser Frist wird der Entscheid ungültig, wenn sich die begüns  -  tigte Person nicht meldet und keinen Nachweis erbringt, dass die Arbeiten  mindestens kurz vor dem Abschluss stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Finanzhilfen werden erst ausbezahlt, wenn das Amt die detaillierte Abrech  -  nung   erhalten   und   kontrolliert   hat;   bei   Holzheizungen   muss   zusätzlich   die  Bestätigung   des   Amtes  für   Umwelt  über   die   Einhaltung  der   Luftreinhalte-  Verordnung des Bundes (LRV) mitgeliefert werden. Die Zahlungen werden  im   Rahmen   der   im   Staatshaushalt   zur   Verfügung   stehenden   Mittel   ausge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beitragsempfänger sind während fünf Jahren nach Inbetriebnahme der  Anlagen verpflichtet, auf Verlangen des Amts Betriebsbilanzen für diese An  -  lagen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a Höchstbetrag der Finanzhilfen
                            1  Die Finanzhilfe für die Massnahmen nach Buchstaben a-h beträgt höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000  Franken pro Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  M-01 (Art. 42);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  M-03 (Art. 44);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  M-04 (Art. 45);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  M-06 (Art. 47);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  M-07 (Art. 48);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  M-10 (Art. 50);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  M-12 (Art. 51);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  M-18 (Art. 54).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Analyse der Effizienz der Fördermassnahmen
                            1  Das Amt legt dem Staatsrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Effizienz  der laufenden Fördermassnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf den vom Amt erstellten Bericht beurteilt der Staatsrat, ob unter  Berücksichtigung der verfügbaren finanziellen Mittel und der zu erreichen  -  den energiepolitischen Ziele eine Anpassung der  Fördermassnahmen  erfor  -  derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Auskunftspflicht
                            1  Die von diesem Reglement betroffenen Personen liefern dem Amt oder des  -  sen Vertretern die nötigen Auskünfte und Unterlagen und gewährleisten wäh  -  rend der normalen Arbeitszeiten den Zutritt zu ihren Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Gebühr (Art. 28 Abs. 2 EnGe)
                            1  Im Rahmen der  Vollzugskontrolle dieses Reglements erhebt  das  Amt bei  Vorliegen von Mängeln eine Gebühr zwischen 80 und 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt legt die Gebühren aufgrund des Umfangs und des Schwierigkeits  -  grads der Dossiers sowie der zur Prüfung der Dossiers benötigten Zeit fest.  A1 ANHANG 1 – Berechnung des gewichteten jährlichen  Energiebedarfs in Neubauten (Art. 12 Abs. 1)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser,  Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung (Q  h,eff  )  und Warmwasser (Q  ww  ) mit dem jeweiligen Nutzungsgrad (η) des gewählten  Wärmeerzeugers dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor (g) des eingesetz  -  ten Energieträgers multipliziert. Zum Resultat wird der mit dem entsprechen  -  den   Gewichtungsfaktor   (g)   multiplizierte   Elektrizitätsaufwand   für   Lüftung  und Klimatisierung (E  LK  ) addiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnungsformel lautet wie folgt:  E  HWLK   (in kWh/m²) = (Q  h,eff   / η) × g + (Q  ww   / η) × g + E  LK   × g  A2 ANHANG 2 – Grenzwerte des gewichteten jährlichen  Energiebedarfs in Neubauten (Art. 12 Abs. 1)  Art.  A2-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung  und Klimatisierung in Neubauten darf die folgenden Grenzwerte nicht über  -  schreiten:  Gebäudekategorie  Bezeichnung  Grenzwert E  HWLK  I  Mehrfamilienhaus  35 kWh/m²  II  Einfamilienhaus  35 kWh/m²  III  Verwaltung  40 kWh/m²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudekategorie  Bezeichnung  Grenzwert E  HWLK  IV  Schule  35 kWh/m²  V  Verkauf  40 kWh/m²  VI*  Restaurant  45 kWh/m²  VII  Versammlungslokal  40 kWh/m²  VIII  Spital  70 kWh/m²  IX  Industrie  20 kWh/m²  X  Lager  20 kWh/m²  XI*  Sportbaute  25 kWh/m²  XII**  Hallenbad  keine Anforderung  *  ** Die Nutzung der Abwärme aus Fortluft sowie aus Bade- und Duschwasser  muss optimiert werden.  A3 ANHANG 3 – Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle  und Wärmeerzeugung für die Gebäudekategorien I  (Mehrfamilienhäuser) und II (Einfamilienhäuser) (Art. 13 Abs. 1)  Art.  A3-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei den Gebäudekategorien I (Mehrfamilienhaus) und II (Einfamilienhaus)  gilt die Anforderung  gemäss Artikel 12 (Neubauten) als eingehalten, wenn  das Vorhaben einer der folgenden Standardlösungskombinationen entspricht:  Gebäudehülle – Anforderungen  A  B  C  D  E  F  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,17 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 1,00  W/(m²·K); kontrollierte Lüftung (Aus  -  sen- und Fortluft)  ⊠  ⊠  ⊠  ⊠
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,17 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 1,00  W/(m²·K); thermische Solaranlage für  Wassererwärmung, Kollektorfläche  mind. 2  % der EBF  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  ⊠
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 1,00  W/(m²·K);  ⊠  ⊠  ⊠
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudehülle – Anforderungen  A  B  C  D  E  F  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 0,80  W/(m²·K);  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  ⊠
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 1,00  W/(m²·K); kontrollierte Lüftung (Aus  -  sen- und Fortluft); thermische Solaranla  -  ge für Wassererwärmung, Kollektorflä  -  che mind. 2  % der EBF  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  ⊠
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 0,80  W/(m²·K); kontrollierte Lüftung (Aus  -  sen- und Fortluft); thermische Solaranla  -  ge für Wassererwärmung, Kollektorflä  -  che mind. 7  % der EBF  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  (   )  ⊠  ⊠  Standardlösungskombinationen:  A = elektrische Wärmepumpe – Erdsonde oder Wasser  B = Automatische Holzfeuerung  C = Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien  D = elektrische Wärmepumpe – Aussenluft  E = Stückholzfeuerung  F = gasbetriebene Wärmepumpe  G = Fossiler Wärmeerzeuger  —  ⊠   Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «1A»)  (   )  ⊠  Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere ab  -  gedeckt (Beispiel: «2A»).  Art.  A3-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusätzliche Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die  Jahresarbeitszahl  für  gasbetriebene   Wärmepumpen  muss  mindes  -  tens 1,4 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der   Wirkungsgrad   der   Wärmerückgewinnung   bei   einer   kontrollierten  Wohnungslüftung muss mindestens 80  % betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA, oder  erneuerbaren   Energien,   sofern   der   fossile   Anteil   höchstens   30  %   be  -  trägt.  A4 ANHANG 4 – Standardlösungen für den Wärmeerzeugerersatz  in  Wohnbauten (Art. 15 Abs. 2 Bst. a)  Art.  A4-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mindestens  zwei  der folgenden  Standardlösungen  müssen ausgeführt  sein  oder   innerhalb   von   drei   Jahren   nach   dem  Wärmeerzeugerersatz   ausgeführt  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kompletter Fensterersatz entlang der thermischen Gebäudehülle – Be  -  dingung: Ug ≤ 0,7 W/(m²·K),  Abstandhalter in Kunststoff oder Edel  -  stahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dämmung der Fassade – Bedingung: U ≤ 0,20 W/(m²·K);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dämmung des Dachs – Bedingung: U ≤ 0,20 W/(m²·K);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einbau einer thermischen Solaranlage für die Wassererwärmung – Be  -  dingung: Kollektorfläche ≥ 2  % der Energiebezugsfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einbau einer kontrollierten  Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerück  -  gewinnung.   Der   Wirkungsgrad   der   Wärmerückgewinnung   muss   min  -  destens 70  % betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einbau eines Wärmepumpenboilers.  Art.  A4-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine der folgenden Standardlösungen wird für den Ersatz des Wärmeerzeu  -  gers gewählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einbau einer  thermischen  Solaranlage  für Heizung  und Wassererwär  -  mung – Bedingung: Kollektorfläche ≥ 7  % der Energiebezugsfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anschluss an ein Fernwärmenetz,  dessen Hauptenergiequelle erneuer  -  bar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wärmepumpenboiler, der an die Heizanlage angeschlossen ist, und eine  Photovoltaikanlage.   Bedingung:   Leistung   der   Photovoltaikanlage   ≥  5  Wp/m² Energiebezugsfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärme  -  erzeuger mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel – Bedin  -  gung: Der  Grundlast-Wärmeerzeuger  wird mit erneuerbaren  Energien  betrieben   (Holzschnitzel,   Pellets,   Erdwärme,   Grundwasser   oder   Aus  -  senluft) und deckt mindestens 50  % des Wärmebedarfs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einbau einer Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einbau einer automatischen Holzfeuerung für Heizung und Wasserer  -  wärmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit  -  hilfe von Zertifikaten. Diese Ersatzlösung ist nur zulässig, wenn die Be  -  dingungen nach Artikel A4-3 erfüllt sind.  Art.  A4-3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen  mithilfe von Zertifikaten müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der   Einsatz   dieser   Brennstoffe   bewirkt   eine   Emissionsminderung   im  Treibhausgasinventar der Schweiz im laufenden oder in einem der bei  -  den Vorjahre unter Berücksichtigung der nationalen Gewichtungsfakto  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Brennstoffe  stammen nicht aus  dem Lebensmittel- oder  Energie  -  pflanzenanbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Zertifikate werden von anerkannten Stellen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Bilanzierung  wird von einer  anerkannten,  zentralen  Stelle  vorge  -  nommen, deren Daten öffentlich einsehbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Zertifikate für die gesamte Lebensdauer des Heizkessels von zwan  -  zig Jahren werden einmalig im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens  für den Wärmeerzeugerersatz vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die   zu   erwerbenden   Zertifikate   in   kWh   werden   wie   folgt   berechnet:  Energiebezugsfläche (m²)  ×  100 kWh (pro m² und pro Jahr)  ×  20 Jah  -  re  ×  0,4*.  * Die 100 kWh entsprechen dem voraussichtlichen jährlichen Energiebedarf  für Heizung und Wassererwärmung. Der Faktor von 0,4 entspricht dem erfor  -  derlichen   Anteil   an   erneuerbaren   Energien   (20  %)   dividiert   durch   den  Gewichtungsfaktor (0,5).  A5 ANHANG 5 – Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern  und  Warmwasser- und Wärmespeichern (Art. 17 Abs. 1)  Art.  A5-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wassererwärmer und Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bun  -  desrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen bezüglich all  -  seitiger Wärmedämmung die folgenden Dämmstärken einhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Speicherinhalt in Litern  Dämmstärke  Dämmstärke  bei λ > 0,03 W/(m·K) bis  λ  ≤  0,05  W/(m·K)  bei λ ≤ 0,03 W/(m·K)  bis 400 Liter  110 mm  90 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            401 bis 2000 Liter  130 mm  100 mm  mehr als 2000 Liter  160 mm  120 mm  A6 ANHANG 6 – Minimale Dämmstärken für Verteilleitungen  der  Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Art. 19 Abs. 1)  Art.  A6-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive  Armaturen und Pumpen müssen durchgehend mindestens mit den folgenden  Dämmstärken gegen Wärmeverluste gedämmt werden:  Rohrnennweite  Rohrnennweite  Dämmstärke  Dämmstärke  DN  Zoll  bei λ > 0,03 W/(m·K) bis  λ  ≤  0,05  W/(m·K)  bei λ ≤ 0,03 W/  (m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 – 15  3/8''  40 mm  30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 – 32  ¾'' – 1¼''  50 mm  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 – 50  1½'' – 2''  60 mm  50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 – 80  2½'' – 3''  80 mm  60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 – 150  4'' – 6''  100 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 – 200  7'' – 8''  120 mm  80 mm  A7 ANHANG 7 – Minimale Wärmedurchgangskoeffizienten  für  erdverlegte Leitungen (Art. 19 Abs. 4)  Art.  A7-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei erdverlegten Leitungen dürfen die folgenden Werte nicht überschritten  werden:  DN  Zoll  Starre Rohre  Flexible Rohre sowie Doppelrohre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  ¾''  0,14 W/(m·K)  0,16 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  1''  0,17 W/(m·K)  0,18 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  1¼''  0,18 W/(m·K)  0,18 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  1½''  0,21 W/(m·K)  0,24 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  2''  0,22 W/(m·K)  0,27 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DN  Zoll  Starre Rohre  Flexible Rohre sowie Doppelrohre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  2½''  0,25 W/(m·K)  0,27 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  3''  0,27 W/(m·K)  0,28 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  4''  0,28 W/(m·K)  0,31 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  5''  0,31 W/(m·K)  0,34 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  6''  0,34 W/(m·K)  0,36 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  7''  0,36 W/(m·K)  0,38 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  8''  0,37 W/(m·K)  0,40 W/(m·K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2019  Erlass  Grunderlass  01.01.2020  2019_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022  Art. 54a  eingefügt  01.07.2022  2022_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022  Art. 54b  eingefügt  01.07.2022  2022_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2023  Art. 52  aufgehoben  01.03.2023  2023_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2023  Art. 53  aufgehoben  01.03.2023  2023_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2023  Art. 56a  eingefügt  01.03.2023  2023_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2023  Abschnitt 9a  eingefügt  01.07.2023  2023_053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2023  Art. 34a  eingefügt  01.07.2023  2023_053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2023  Art. 34b  eingefügt  01.07.2023  2023_053  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.11.2019  01.01.2020  2019_095  Abschnitt 9a  eingefügt  20.06.2023  01.07.2023  2023_053